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Erfolgreiche Klagen des vzbv gegen Air Berlin und Ryanair

Das Berliner Kammergericht hat Air Berlin mit Urteil vom 4. Januar 2012 untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Bereits am 9. Dezember 2011 hat das Kammergericht ein Urteil gleichen Inhaltes gegen Ryanair bestätigt.

Damit gaben die Richter zwei Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt, die Berufungen der beiden Airlines wurden abgewiesen. 

Air Berlin-Kunden wurde nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort in die Buchungsmaske eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt. Die zunächst angegebenen Preise waren viel zu niedrig. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die "Service Charge" von 10 oder 15 Euro für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte fehlte. Ryanair hatte die Flugpreise bei der Onlinebuchung ohne die Bearbeitungsgebühr von 5 Euro für die Bezahlung des Tickets angegeben. Von dieser Extra-Gebühr erfuhren Kunden erst im dritten Buchungsschritt.

Seit November 2008 bestimmt eine EU-Verordnung, dass Flugpreise gegenüber Verbrauchern stets einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschlägen und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Damit sollen Passagiere vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden. Die Richter des Kammergerichtes betrachteten die Angaben von AirBerlin und Ryanair in dieser Form als irreführend und verurteilten die beiden Airlines zur Unterlassung. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Kammergericht hat die Revision aber ausdrücklich nicht zugelassen.

KG Berlin 4.1.2012, 24 U 90/10
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