Zum Inhalt

Cordial-Insolvenz: Deutliche höhere Quote

Deutlich höhere Quote im Sanierungsverfahren bei CORDIAL

Geschädigte CORDIAL-Anleger erhalten höheren Ersatz ihrer Verluste.

Sechs Firmen der Imperial-Gruppe haben Ende Oktober 2017 in Folge einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Landesgericht Linz Insolvenzanträge gestellt. Von der Insolvenz betroffen sind vor allem rund 20.000 Verbraucher, die seit den 1980er-Jahren Beträge in atypische stille Beteiligungen der IMPERIAL Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG und in Beherbergungsverträge der CORDIAL Ferienclub AG investiert haben. Der VKI hatte den Betroffenen eine Anmeldung ihrer Ansprüche über den VKI-Vertrauensanwalt Dr. Briem empfohlen. Jetzt wurde in der Sanierungsplan-Tagsatzung vom 19.4.2018 der Vorschlag zur Zahlung einer Entschädigung mit einer Quote von 54 Prozent der anerkannten Forderungen, zahlbar in 2 Jahren angenommen. Das Vermögen wird dabei von der CORDIAL auf einen Treuhänder übertragen. Die geschädigten Anleger erhalten damit einen verhältnismäßig guten Ausgleich. Noch laufende Musterverfahren im Auftrag des Sozialministeriums sollen weitere Klärung bringen.

Der Insolvenz der sechs Firmen aus der IMPERIAL-Gruppe waren jahrelange Gerichtsverfahren unter anderem gegen die IMPERIAL Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH Co KG vorausgegangen. Der VKI, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Briem, hatte für einige Verbraucher im Auftrag des Sozialministeriums eine Sammelklage gegen IMPERIAL auf Auszahlung des Guthabens auf dem Verrechnungskonto eingebracht. Letztlich entschied der Oberste Gerichtshof in einer Leitentscheidung im Herbst 2017, dass das Beteiligungskapital der atypisch stillen Gesellschafter mangels Mitwirkungsrechte in der Kommanditgesellschaft Fremdkapital ist und IMPERIAL die vertraglich zugesagten 6-prozentigen Vorwegbezüge auf das eingesetzte Kapital auszuzahlen hat.

In der Folge meldeten sechs Firmen der IMPERIAL-Gruppe Insolvenz an, darunter auch die CORDIAL Ferienclub AG. Das ursprüngliche Sanierungsangebot lautete auf eine Entschädigungsquote von 20 Prozent, zahlbar innerhalb von zwei Jahren. Der VKI war im Auftrag des Sozialministeriums über Rechtsanwalt Dr. Briem im Gläubigerausschuss vertreten.

In der Sanierungsplan-Tagsatzung zur CORDIAL Ferienclub AG vom 19.4.2018 konnte jetzt eine deutlich höhere Quote von 54 Prozent, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab dem 19.04.2018, erreicht werden. Die Gläubiger haben somit einem erheblich verbesserten Sanierungsplan zugestimmt. Das gesamte Vermögen wird dabei auf den Treuhänder, Rechtsanwalt Dr. Shamiyeh, übertragen werden, sodass eine ordnungsgemäße Verwertung der Aktiva sichergestellt ist. Unter Umständen kann die Quote nach Verwertung auch mehr als 54 Prozent betragen.

"Die Bemühungen im Sanierungsverfahren zeigen sichtbar Wirkung. Die Inhaber von Beherbergungs- und Punktekorbverträgen der CORDIAL erhalten durch die erhöhte Quote einen verhältnismäßig guten Ausgleich für den Wertverlust ihrer vertraglichen Punkteleistungen", freut sich Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Es sind außerdem im Auftrag des Sozialministeriums Musterklagen zur Höhe der Insolvenzforderungen bei CORDIAL und IMPERIAL anhängig, welche die Ansprüche der betroffenen Anleger weiter klären sollen."

Weitere Informationen zur Insolvenz der Imperial/Cordial-Gruppe finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang