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Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen Flugproblemen

EuGH: Die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nach der EuGVVO. Wird darüber hinaus auch weitergehender Schadenersatz nach dem internationalen Übereinkommen von Montreal verlangt, so richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte bezüglich der weiter gehenden Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen.

Bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder -annullierung können betroffenen Passagieren verschiedene Ansprüche gegen die Fluglinie zustehen. Die Fluggastrechte-VO sieht hier einen pauschalierten Ausgleichsanspruch vor.

Darüber hinaus können den Betroffenen aber auch weitergehende Schadenersatzansprüche, wie beispielsweise für zusätzlich entstehende Übernachtungskosten oder Transportkosten aufgrund eines verpassten Anschlussflugs oder ein Schadenersatzanspruch für Verdienstentgang, zustehen. Diese richten sich im Fall der Flugverspätung nach dem internationalen Übereinkommen von Montreal.

Der EuGH hat nun in einer neuen Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich dieser unterschiedlichen Ansprüche entschieden.
Im Fall der pauschalierten Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO. Das bedeutet, eine Klage auf Ausgleichszahlung kann sowohl bei den Gerichten des Mitgliedstaats eingebracht werden, in dem sich der Abflugort befindet, als auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Ankunftsort befindet.

Für Klagen über weitergehende Schadenersatzansprüche ist dagegen, wenn sie sich nach dem Übereinkommen von Montreal richten, die internationale und örtliche Zuständigkeit auch nach diesem Übereinkommen geregelt. Der Kläger hat hier die Wahl seine Klage bei einem Gericht an dem Ort einzubringen, an dem sich die Hauptniederlassung oder eine Geschäftsstelle der Fluglinie befindet oder bei einem Gericht jenes Ortes, an dem der Zielort des Flugs lag.   

EuGH 07.11.2019, C-213/18
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