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Ehestmögliche Ersatzbeförderung durch Flüge Dritter

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess unter anderem zur Frage geführt, wer die Kosten der selbst organisierten Rückreise der Konsumentin nach Annullierung ihres Fluges zu tragen hat.

Eine Konsumentin hatte sich nach Annullierung ihres Abendfluges nach Wien selbst um die Ersatzbeförderung gekümmert, weil sie tags darauf Termine einzuhalten hatte und ihr die Airline, bei der sie ursprünglich gebucht hatte, keine entsprechend zeitige Ersatzbeförderung zusichern konnte.
Die Airline meinte, dadurch hätte die Konsumentin ihr Wahlrecht (auf Erstattung des Ticketpreises statt auf Ersatzbeförderung) konkludent ausgeübt. Der OGH hat dieser Auffassung eine klare Abfuhr erteilt: Es müsse eine konkrete Ersatzbeförderung angeboten werden, dabei müssen auch Umbuchungen auf Flüge anderer Airlines in Betracht gezogen werden. Die Airline müsse für eine ehestmögliche Ersatzbeförderung sorgen, und sie müsse entsprechende Vorkehrungen treffen, um eine solche auch in knapper Zeit organisieren zu können.

OGH 29.08.2018, 1 Ob 133/18t
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Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

Anmerkung:
Nach der Fluggastrechte-Verordnung haben Fluggäste, die von einer Annullierung, einer Beförderungsverweigerung oder einer großen Verspätung (ab 5 Stunden) betroffen sind, das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Dieses Recht besteht auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Fluggäste können zwischen 3 Optionen wählen:
Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte und für zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das Wahlrecht auf Erstattung sollte nicht vorschnell ausgeübt werden: Wird die Erstattung verlangt, müssen Fluggäste die Kosten der - wegen der Kurzfristigkeit oftmals teureren - Ersatzbeförderung zum Endziel nämlich selbst tragen!

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