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OGH: Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht

Im Anlassfall erhöhte Hutchison Drei bei manchen Tarifen das jährliche Entgelt um fast 39%. Dem VKI war dies zu viel und er klagte. Für den OGH war dies aber ok; die Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht. Das Konsumentenschutzgesetz bietet laut OGH keine Grenze.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei wegen der AGB-Klausel, die das Recht auf einseitige Entgelterhöhung vorsieht.

Anlassfall war, dass Hutchison Drei im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 erhöhte (zB von 12 auf 15 EUR), eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 und auch bei Verträgen die bisher keine hatten, eine Wertsicherungsklausel  einführte.

Nach dem die ersten beiden Instanzen aussprachen, dass auch die Mobilfunkbetreiber kein Recht zur unbeschränkten Entgeltänderung haben, sieht dies der OGH nun anders:

Die Regelung des § 25 Abs 2 und 3 TKG ist eine gesetzliche Ermächtigung zu einer einseitigen Vertragsänderung verstanden, wobei dem Kunden als Ausgleich dafür ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

OGH 17.7.2018, 4 Ob 113/18y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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