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BKS Kreditzinssatzänderung: Liquiditätspufferkosten unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die BKS Bank AG wegen der Zinsgleitklausel in deren Kreditverträgen. Der OGH folgte der Ansicht des VKI und beurteilte die Klausel aus mehreren Gründen für intransparent und daher unzulässig.

Für Kredite der BKS Bank AG mit einem variablen Zinssatz wurde die Änderung des Zinssatzes folgender Indikator vereinbart: zB "der 6-Monats-Euribor + einem vereinbarten Aufschlag + den sogenannten Liquiditätspufferkosten". Inhalt der VKI-Klage waren nun diese Liquiditätspufferkosten.

Im OGH-Urteil umfasst die zugrundeliegende Berechnungsart dieser Liquiditätspufferkosten 38 Zeilen, weiters enthält die Klausel Verweise zu mehreren anderen Indikatoren. Gegenstand des Verfahrens war die Klausel, nicht die Folgen bei Wegfall der Klausel.

Laut OGH ist diese Klausel aus mehreren Gründen intransparent:

Das gesetzliche Transparenzgebot setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Es begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat, oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist.
Die Klausel knüpft hier an den Indikator "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" an. Es ist aus dem Klauseltext aber nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Schon dies begründet die Unzulässigkeit. Weiters enthält die Klausel einen Querverweis auf www.oenb.at. Wo genau auf dieser Website der verwiesene Indikator zu finden ist, verschweigt die Klausel aber.

OGH 23.1.2018, 4 Ob 147/17x
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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Anmerkung
Gegenstand des Verfahrens war die Klausel, nicht die Folgen bei Wegfall der Klausel. Da die Klausel unzulässig ist, muss sie schlicht unangewendet bleiben, dh ersatzlos wegfallen. Die BKS Bank AG hat daher erstens die in der Vergangenheit auf diesem Weg zu viel verrechneten Zinsen zurückzuzahlen und zweitens muss sie in der Zukunft die Zinsen richtig, das heißt ohne die Liquiditätspufferkosten berechnen.

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