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OGH-Urteil zu Sparbüchern unter falschem Namen

§ 31 Abs 1 Satz 2 BWG (Namenssparbücher, Bezeichnungssparbücher) dient der Verfolgung von Allgemeininteressen (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) und nicht dem Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig (§ 31 Abs 1 Satz 2 BWG)
Lauten Sparbücher auf den Namen des identifizierten Kunden, sind es Namenssparbücher. Sparurkunden können auch auf eine andere Bezeichnung, oft Nummern, lauten (sog Bezeichnungssparbücher). Für Bezeichnungssparbücher kommen Nummern oder sonstige Bezeichnungen in Betracht; auch Fantasienamen sind erlaubt, sofern keine Verwechslungsgefahr mit einem "echten" Namen besteht.

In einem Verfahren beschäftigte sich der OGH mit der Frage, auf welche Bezeichnung sogenannte Bezeichnungssparbücher lauten dürfen und was die Folge ist, wenn diese gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Diese gesetzliche Bestimmung dient nämlich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und nicht dem Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

OGH 25.11.2016, 8 Ob 66/16p

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