Zum Inhalt

Flugausfälle wegen Krankmeldungen der Flugbesatzung bei Air Berlin und TUIfly

Betroffene Passagiere können sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) wenden.

Seit vergangener Woche halten Flugannullierungen der "Fly Niki"-Mutter Air Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG und der TUIfly GmbH KonsumentInnen in Atem und am Flughafen fest.

Sowohl bei Air Berlin als auch bei TUIfly kam es zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs, zahlreiche Flüge wurden annulliert. Als Grund dafür gelten Krankmeldungen der Crew-Mitglieder.

Medien spekulieren hingegen, hinter den Krankmeldungen stecke der Protest der Airline-MitarbeiterInnen, die aufgrund der geplanten Konzernumstrukturierung auch mit einem Abbau von Arbeitsplätzen konfrontiert wären.

Betroffene Passagiere, denen trotz Vorlage eines gültigen Tickets und rechtzeitigen Erscheinens am Gate die Beförderung verweigert wurde, oder die von einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden oder von einer Flugannullierung betroffen waren, können Ausgleichszahlungen gegenüber jener Airline, die den betreffenden Flug ausführte oder ausführen hätte sollen, geltend machen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen EUR 250,- und EUR 600,-.

Der Auffassung der Airlines, dass es sich bei den vermehrt auftretenden Krankmeldungen um einen außergewöhnlichen Umstand handle, der das Unternehmen von der Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten, entbinde, ist nicht zu folgen:

Dass MitarbeiterInnen der Fluggesellschaft erkranken und deshalb ihre vorgesehenen Aufgaben nicht erfüllen können, ist allein der betrieblichen Sphäre des Unternehmens zuzurechnen. Dieser Umstand ist als gewöhnliches Unternehmerrisiko anzusehen, weshalb die Fluggesellschaft Vorkehrungen treffen muss, damit rechtzeitig Ersatz zur Verfügung steht und die Beförderung planmäßig erfolgen kann.

Die Fluggesellschaft kann sich demnach nicht darauf berufen, dass ein außergewöhnlicher, von ihr nicht zu beherrschender Umstand vorliege. Betroffene Passagiere haben Anpruch auf Ausgleichsleistungen.

Wenn Sie von der Fluggesellschaft informiert wurden, dass keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, können sich an den Verein für Konsumenteninformation und an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Dass auch bei Auftreten gehäufter Krankmeldungen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, wird der VKI erforderlichenfalls auch gerichtlich klären.
 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang