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OGH bestätigt 19 von 22 Klauseln von UPC als gesetzwidrig

Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen UPC vorgegangen. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt. Schlußendlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem VKI bei 19 von 22 eingeklagten Klauseln Recht gegeben. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes.

Der VKI führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - Verbandsklage gegen die UPC und konnte sich bei 19 von 22 Klauseln durchsetzen. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes. So bringt das Urteil eine Beschränkung der Telekomunternehmen bei der Durchführung von Vertrags- und Entgeltänderungen, verhindert das Aufdrängen von betreiberseitigen E-Mail-Adressen für wichtige Mitteilungen, bestärkt den Anspruch von Kunden auf eine Papierrechnung, begrenzt Ausreden für Leistungsunterbrechungen und macht Schluss mit weitwendigen Freizeichnungen für Schadenersatz durch den Unternehmer.

  •  Im Fernabsatz besteht - entgegen einer Klausel von UPC - ein Rücktrittsrecht auch dann, wenn mit der Ausführung einer Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wird, wenn der Kunde nicht zuvor schriftlich (oder auf einem dauerhaften Datenträger) auf die Konsequenzen (Entfall des Rücktrittsrechtes) hingewiesen wurde.

  •  Dem Kunden darf vom Unternehmer nicht aufgedrängt werden, dass der Unternehmer Mitteilungen über Vertrags- und Entgeltänderungen nur mit E-Mail (etwa an eine bei Vertragsbeginn für den Kunden zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse) mitteilt.

  • § 25 Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen (die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen) ein bestimmtes Procedere vor (ua 1 Monat vor Inkrafttreten der Änderung schriftliche Mitteilung an den Kunden) und gibt dem Kunden die Möglichkeit, anläßlich einer solchen Vertragsänderung den Vertrag kostenlos aufzukündigen. Für Telekomanbieter hat das zuweilen den Nachteil, dass in einem solchen Fall Mindestvertragsbindungen wegfallen würden. UPC wollte sich daher - wie andere Telekomanbieter auch - eine weitere Möglichkeit der Vertragsänderung schaffen: Wenn der Kunde auf das "Angebot" einer Vertragsänderung nicht reagiere, stimme er stillschweigend zu (Erklärungsfiktion). Dies sei eine Umgehung des § 25 TKG und daher gesetzwidrig.

  • Es ist asymmetrisch und daher gröblich benachteiligend, wenn der Unternehmer seine Erklärungen via Mail abgegeben kann, der Kunde dagegen zur Schriftform gezwungen werde.

  • Es ist zwar zulässig in Form einer Leistungsbeschreibung "unvermeidbare Unterbrechungen" aufgrund "unvermeidbarer und nicht zu vertretender Ereignisse sowie betriebsnotwendiger Wartungsarbeiten" auszunehmen. Dagegen kann in den AGB nicht einfach festgelegt werden, dass auf Grund kurzfristiger "Störungen und Unterbrechungen" der Kunde nicht berechtigt sei, "Entgeltzahlungen einzustellen oder zu mindern". Es ist auch unzulässig, die Pflicht zur Mängelbehebung - also zur Behebung von Störungen oder Unterbrechungen - insoweit einzuschränken, als dies nur passiert, wenn es "wirtschaftlich möglich" (heißt wohl tunlich) ist. Es kann nicht im Ermessen des Unternehmers stehen, was im Fall von Unterbrechungen als machbar gesehen wird und was nicht.

  • Der schrankenlose Aufwandersatz von UPC gegenüber den Kunden, wenn eine gemeldete Störung nicht vorliegt oder vom Kunden zu vertreten wäre, ist ebenfalls unzulässig. Die Klausel ist intransparent und unwirksam, weil weder darauf verwiesen wird, dass ein Anspruch nur bei einem Verschulden des Kunden gegen ist noch eine Einschränkung auf die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten gemacht wird.

  • Der generelle Ausschluß des Schadenersatzes für leichte Fahrlässigkeit ist ebenfalls gröblich benachteiligend.

  • Ein Entgelt für die Ausstellung von Papierrechnungen ist gesetzwidrig.

  • Verzugszinsen für den Kunden, wenn er in Zahlungsverzug gerät, die 12 Prozent betragen und die nicht auf ein Verschulden des Kunden beschränkt sind, sind gröblich benachteiligend und unwirksam. Auch eine mögliche Doppelverrechnung von Mahnspesen ist unzulässig.

  • Die Frist für einen Einspruch gegen die Rechnung ist mit vier Wochen zu kurz; die weitere Frist binnen 6 Monaten den Rechtsweg beschreiten zu müssen, ansonsten die Rechnungen von UPC als anerkannt gelten, ist ebenfalls gröblich benachteiligend und intransparent.

  • Vage Klauseln, zur Frage an wen welche Daten wofür weitergegeben werden dürfen, sind ebenfalls intransparent und unwirksam.

UPC hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln für den Abschluss von Neuverträgen zu sanieren. Weiters darf sich UPC bei bestehenden Verträgen auf diese (und sinngleiche) Klauseln nicht berufen.

OGH 14.11.2012, 7 Ob 84/12x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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