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Unzulässige Zinsberechnung bei vorzeitiger Auflösung von Kapitalsparbüchern

Auch die zweite Instanz bestätigt die Unzulässigkeit von zwei Klauseln zur Verzinsung von Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. Der VKI geht im Auftrag der AK Tirol gegen diese Klauseln, die beide den Kunden gröblich benachteiligen, vor.

Im Verfahren wurde festgestellt, dass mehr als 50% aller Spareinlagen der Bawag als "Kapitalsparbuch" veranlagt sind (insgesamt mehrere Millionen Sparbücher). 

Die Bedingungen der Bawag für diese Kapitalsparbücher sehen vor, dass der Sparer nur für volle Monate Zinsen bekommt. Dies widerspricht aber dem Gesetz, nach dem Zinsen ab dem ersten Tag verrechnet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass das Geld zumindest 14 Tage nicht abgehoben wird). Bei der Bawag P.S.K gibt es bei Kapitalsparbüchern hingegen nur für volle Monate Zinsen; wird daher Geld zB nach 25 Tagen abgehoben, erhält der Kunde keinerlei Zinsen.

Weiters werden bei vorzeitiger Abhebung von Kapitalsparbüchern die Zinsen nach einer bestimmten Tabelle verrechnet. Das Gesetz sieht aber vor, dass der Kunde bei vorzeitiger Abhebung zwar die sogenannten Vorschusszinsen zu bezahlen hat, diese betragen aber nur 0,1 Prozent pro Monat für die nicht eingehaltende Bindungsdauer. Nach der Verrechnungsart der Bawag bekommt der Kunde aber regelmäßig weniger als nach der gesetzlichen Bestimmung. Daher wurde auch diese Zinsberechnungsart der Bawag für gesetzwidrig und daher unzulässig erklärt. 

Eine Erhebung der AK Tirol hatte ergeben, dass nur 3 der 12 getesteten Banken nach der gesetzlichen Regelung über Vorschusszinsen vorgeht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 24.02.2012, 15 R 32/12d
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien

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