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Klauseln in (Fremdwährungs-)krediten unzulässig

Das OLG Innsbruck erkannte vier eingeklagte Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als unzulässig. Hierbei geht es um die Besicherungslage des Kredites, die Folgen einer Kursverschlechterung beim Fremdwährungskredit, die Vereinbarung des Zinssatzes und die Folgen einer vorzeitigen Rückzahlung.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG wegen vier Klauseln eines Fremdwährungskredites und dessen Zusatzvereinbarung. Das OLG Innsbruck stufte alle vier als rechtswidrig ein. 

Nach Klausel 1 hat die Bank das Recht bei Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit des Besicherungsobjektes "nach ihrer Beurteilung" andere Sicherheiten zu verlangen oder den Kredit fälligzustellen. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, allein schon weil es ausschließlich auf die Beurteilung durch die Bank ankommt. Außerdem räumt sich hier die Bank ein Rücktrittsrecht unter Umständen auch ohne wichtigen Grund ein.

Durch Klausel 2 erhält die Bank die Befugnis, bei vorzeitiger Rückzahlung "mindestens 5%" vom Rückzahlungsbetrag als Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Es gibt keinerlei Obergrenze, weswegen die Klausel den Kreditnehmer gröblich benachteiligt. Außerdem lässt die Klausel den Kreditnehmer über die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Unklaren. 

Klausel 3 sieht vor, dass der - an anderer Stelle, nämlich unter Konditionen - vereinbarte Zinssatz nur 5 Jahre gilt. Nach Ablauf dieser 5 Jahre wird neu über den Aufschlag verhandelt. Kommt es binnen 2 Monaten zu keiner Einigung, kann der Kredit von beiden Seiten gekündigt werden. Da diese Klausel an anderer Stelle, nämlich unter "Sonstige Vereinbarungen" steht, ist sie überraschend und unzulässig. Außerdem bedingt sich die Bank dadurch unzulässiger Weise ein Rücktrittsrecht ohne wichtigen Grund aus.

Klausel 4 erlaubt es der Bank bei einem Fremdwährungskredit, bei dem sich der Kurs um 15% verschlechtert, weitere Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kreditnehmer diesem Verlangen nicht binnen 10 Tagen nach, kann die Bank den Kredit zwangskonvertieren. Das Gericht erblickte den Gesetzesverstoß vor allem darin, dass die Klausel nicht darauf Bezug nimmt, ob tatsächlich eine Erfüllungsgefährdung gegeben ist. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

OLG Innsbruck 25.11.2011, 3 R 183/11b
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien 

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