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Verbraucherpreis-Indexklausel in Bankbedingungen bei Girokonten gesetzwidrig

Der Streit um die strittige Indexklausel, welche in Bankbedingungen die einseitige Anpassung der Kontoentgelte an die Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) vorsieht, findet nunmehr ein Ende: Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht des VKI und hält derartige Klauseln seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2011 für unzulässig.

Eine einseite  Entgelterhöhung etwa für Kontoführungsgebühren ist nun nicht mehr erlaubt. 

Vielmehr haben sich die Banken an das vorgegebene Prozedere halten: Möchten sie  Entgelte erhöhen, muss dem Kunden dies mindestens 2 Monate vor der geplanten  Änderung vorgeschlagen werden. Dann hat der Kunde das Recht, sich zu  entscheiden, ob er der Änderung (auch durch Schweigen!) zustimmen möchte oder  kosten- und fristlos seinen Vertrag mit der Bank aufkündigen will. Letztlich  soll durch diese - europäisch nun vereinheitlichte Rechtslage - die Transparenz  für den Kunden und der Wettbewerb zwischen den Banken gefördert werden.

Eine  automatische Erhöhung von Entgelten durch die jährliche Anpassung an den  Verbraucherpreisindex ist - so der OGH - nach den neuen Vorgaben (außer bei  Zinssätzen und Wechselkursen, insofern vertraglich vereinbart) nicht mehr  möglich.

Zahlreiche Banken haben daher bereits im Frühjahr 2011 auf diese automatische VPI-Anpassung verzichtet.

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