Zum Inhalt

OLG Wien: Umweltbeitrag unzulässig

Auch in 2.Instanz bekam der VKI nun in Sachen "Umweltbeitrag" von T-Mobile Recht.

Das Unternehmen verrechnet unter diesem Titel 1,89 Euro für die Zusendung von Papierrechnungen.

Schon die erste Instanz hatte der Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des BMASK führt, statt gegeben. Das OLG Wien hält die entsprechenden Vertragsklauseln des Mobilfunkers ebenfalls für gesetzwidrig. Der Ansicht des Unternehmens, die elektronische Rechnung bringe auch den einzelnen KundInnen etwas, könne nicht gefolgt werden. Außerdem werde die Benachteiligung eines Vertragsteiles gegenüber dem anderen auch durch "höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele" nicht ausgeglichen - T-Mobile hatte das zusätzliche Entgelt mit Umweltschutzargumenten verteidigt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, nun wird wohl der Oberste Gerichtshof zu entscheiden haben.

OLG Wien, 24.5.2011, 15 R 91/11d
Klagsvertreter: Dr.Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang