Zum Inhalt

Erfolg gegen Vertragsklauseln von UPC Telekabel Wien

HG Wien erklärt 22 von 24 AGB-Klauseln von UPC für gesetzwidrig.

Die im Herbst 2010 vorgenommene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPC brachte eine Reihe von Verschlechterungen für die KundInnen. Zwar steht diesen in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, allerdings wechselt man den Mobilfunkvertrag leichter als den Festnetz-Internetanschluss. Der VKI brachte nach erfolgloser Abmahnung daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums -  die Klage auf Unterlassung von 24 gesetzwidrigen AGB-Klauseln ein.

Das HG Wien qualifizierte 22 Klauseln als nichtig, darunter die auch von anderen Unternehmen verwendeten und äußerst umstrittenen Regelungen zur Zustellung von Online-Rechnungen und Entgelten für die Papierrechnung, zum Ausschluss von Rechnungseinwendungen sowie zur Vertragsänderung via Erklärungsfiktion und zur Datenverwendung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

HG Wien, 26.5.2011, 19 Cg 7/11t
Volltextservice
Klagevertreter:  Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang