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VKI Sieg gegen Constantia Privatbank - Dragon FX

Der VKI war - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in Werbebroschüren für Wertpapiere vorgegangen und bekam nun in wesentlichen Punkten in erster Instanz Recht: Wie im Fall der Generali Versicherung (Premium Edition 168%) beurteilte das Handelsgericht Wien auch die Werbung der Constantia Bank für ein Lehman Garantieprodukt als irreführend.

Die Constantia hatte den "Dragon FX Garant" mit 100%iger Kapitalgarantie beworben und den Eindruck erweckt, selbst Garantin zu sein. Außerdem schloss sie im Prospekt "Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Broschüre, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhaltes" aus.

Das Erstgericht erklärte die Werbung für irreführend, die Klausel betreffend den Haftungsausschluss für gesetzwidrig.

Auch wenn die Werbebroschüren, wie die Beklagte vorgebracht hatte, nur unterstützend zu einer persönlichen Anlageberatung zum Einsatz kämen, würde dies die Irreführung der Broschüre nicht beseitigen.
Der bloße Verweis auf den Kapitalmarktprospekt reicht ebenfalls nicht aus, um eine irreführende Annahme auszuschließen.
Zwar muss eine Verkaufsbroschüre nicht alle Produktdetails enthalten, nachdem die Constantia aber die 100%ige Kapitalrückerstattung ausdrücklich zusichere, ohne irgendeinen Hinweis auf die Garantin zu geben, entstehe beim durchschnittlichen Leser der Eindruck, sie garantiere selbst. Die Identität der Garantin ist - gerade bei ausdrücklicher Kapitalgarantie - kein vernachlässigbares Detail, dessen Kenntnis für Anleger zweitrangig ist.

Das Gericht qualifizierte außerdem den Haftungsausschluß im Werbeprospekt als unzulässige Vertragsklausel. Die Broschüre dient zwar nur der Information über das Produkt, und sieht keine Annahmeerklärung vor. Dennoch handelt es sich um eine Grundlage für den Vertragsabschluss. Dieser Zweck ergebe sich aus der Existenz der Klausel selbst - wäre der Haftungsausschluss nicht bindend, wäre er in der Broschüre vollkommen überflüssig. Als Vertragsbestandteil fällt die Klausel unter die Sittenwidrigkeitsbestimmungen und genügt nach Ansicht des HG Wien den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG und 879 Abs 3 ABGB nicht. Die Constantia darf eine solche Klausel daher nicht mehr verwenden und sich gegenüber Verbrauchern auch nicht darauf berufen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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