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Rückforderung von "Dauerrabatten" kann unzulässig sein

Eine Versicherung darf keinen Dauerrabatt verrechnen, wenn es nach der Dauerrabattklausel im Vertrag Fälle gibt, bei denen die Kündigung der Versicherung teurer kommt als das Weiterlaufenlassen der Versicherung. Damit gibt es - neben der Judikatur zu intransparenten Vereinbarungen von Dauerrabatten - weitere gute Gründe gegen die Zulässigkeit von Dauerabattforderungen.

Ein Dauerrabatt ist ein "Zuckerl" für eine längere Vertragsbindung. Wird die Versicherung vorzeitig vom Versicherungsnehmer aufgelöst, dann versucht die Versicherung, den Rabatt zurückzufordern. Dies ist zunächst nur zulässig, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Doch die Judikatur hat Kriterien entwickelt, um die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen. Entspricht die vertragliche Gestaltung nicht diesen Kriterien, dann ist die Rückforderung des "Dauerrabattes" unzulässig. Bereits erbrachte Zahlungen sind rückforderbar.

Schon bisher war die Dauerrabattverrechnung durch die Versicherung etwa dann unzulässig, wenn im Versicherungsvertrag widersprüchliche Regelungen zum Dauerrabatt enthalten waren. Die Widersprüche ergaben sich dabei durch die Verwendung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Betroffen war Versicherungssparten, in denen vergleichbare ABS Verwendung fanden, also etwa Eigenheimversicherungen. Daher war schon bisher die Zulässigkeit einer Dauerrabattverrechnung besonders zu prüfen.

Dauerabattforderungen sind aber auch dann unzulässig, wenn die Dauerrabattverrechnung teurer kommen kann als das Weiterlaufenlassen der Versicherung. Die entsprechende Vertragsklausel ist nämlich gesetzwidrig, so ein aktuelles Urteil des Handelsgerichts Wien in einem vom BMASK beauftragten Musterprozess des VKI. Vergleichbare Klauseln wurden wahrscheinlich häufig verwendet.

Dauerrabattforderungen erscheinen daher grundsätzlich fragwürdig, eine Überprüfung durch Experten ist jedenfals zu empfehlen.

Tipp: Bezahlen Sie im Zweifel eine Dauerrabattrückforderung der Versicherung nur unter dem schriftlichen und dokumentierten "Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung".

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