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OGH: Zwang zur Einzugsermächtigung unzulässig, Klauseln in Lebensversicherungen der Wr. Städtische gesetzwidrig

Verbraucher dürfen nicht dazu gezwungen werden, Zahlungen mittels Einzugsermächtigung zu leisten. Andere Zahlungswege müssen offen bleiben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält fest, dass Verbraucher nicht dazu gezwungen werden können, Zahlungen mittels Einzugsermächtigung zu lesiten. Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, bar oder mit Überweisung zu bezahlen.

Anlass war ein Versicherungsvertrag der Wr. Städtischen Versicherung, in dem vorgesehen war, dass die Prämien nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden können. Die Versicherung sollte demnach die Möglichkeit haben, andere Zahlungen abzulehnen. Eine derartige Zahlungseinschränkung ist gesetzwidrig.

Der OGH nimmt in diesem Urteil im Übrigen auch wieder zu Rückkaufswertklauseln und Kostenabzugsklauseln bei Lebensversicherungen Stellung. Er verweist dazu auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung und beurteilt insgesamt neun Klauseln der Wr. Städtischen als gesetzwidrig. In den Klauseln wird nicht deutlich genug auf die Kostenabzüge und die Nachteiligkeit eines vorzeitigen Rückkaufes hingewiesen.

Die Wr. Städtische darf sich auf die gesetzwidrigen Klauseln nicht mehr berufen und muss daher unter gewissen Voraussetzungen in Zukunft höhere Rückkaufswerte auszahlen, für die Vergangenheit muss es Nachzahlungen geben.

Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte. Der VKI schätzt Schäden nach einem Rückkauf ab und macht diese gegenüber der Versicherung geltend. Die Teilnahme an dieser Aktion ist kostenlos (siehe www.verbraucherrecht.at).

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