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News: VKI erfolgreich gegen Inkassobüro

Das OLG Wien hat dem Inkassobüro Inforscore Austria GmbH die Verwendung folgender Klausel in ihrem Vertragsformblatt "Ratenansuchen/Stundung" untersagt: Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM f wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 141/1996 idgF und verpflichtet sich diese Inkassokosten, welche ebenfalls mit umseitigem Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen."

Das Berufungsgericht folgte der Ansicht des VKI, wonach die die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB iVm § 1333 Abs 3 ABGB verstößt. Gemäß § 1333 Abs 3 ABGB kann der Gläubiger außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungskosten gegenüber dem schuldaft in Verzug befindlichen Schuldner dann geltend machen, wenn diese Kosten notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Die vorliegende Klausel sieht aber eine Schadenersatzverpflichtung unabhängig von einem Verschulden des Schuldners vor. Sie orientiert sich weiters nicht am konkreten Schaden des Gläubigers, sondern an abstrakten Sätzen der Inkassogebührenverordnung, welche nach der Auftraggebrer- und Schuldnergebühr differenziert. Letztere widerspricht einer Schadenersatzforderung nach § 1333 Abs 3 ABGB, weil zu zahlende Gebühren des Schuldners an das Inkassounternehmen keinen Schaden des Gläubigers bedeuten.

Weiters ist die Klausel intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Konsumenten verschleiert wird, nach welchen Grundsätzen und innerhalb welcher Schranken er nach dem Gesetz zum Ersatz von Betreibungskosten verpflichtet wird. Überdies hat sich auch eine Vereinbarung im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG am Maßstab des § 1333 Abs 3 ABGB - der die Grundlage für die mögliche Ersatzfähigkeit von Inkassokosten bildet - zu orientieren.

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