Zum Inhalt

OGH: Vom Tsunami betroffene Touristen erhalten Kosten großteils zurück

Ein Reiseveranstalter muss einer Familie, die ihren Urlaub in Thailand abbrechen musste, rund 70 Prozent der Reisekosten refundieren. Nach dem OGH muss ein Reisender bei einem Reiseabbruch in Folge einer unvorhersehbaren Naturkatastrophe nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt bezahlen.

Ausgangspunkt war die Klage einer Frau, die für ihre dreiköpfige Familie und drei weitere Bekannte für den Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 5. Jänner 2005 einen Pauschalurlaub in Phuket gebucht hatte. Am 26. Dezember wurde die Hotelanlage vollständig zerstört: Die Tsunsami-Katatsrophe war über Südostasien hereingebrochen und hatte auch Thailand nicht verschont. Die sechs Touristen überlebten und kehrten am 28. Dezember vorzeitig nach Wien zurück.

Der Reiseveranstalter erstattete ihnen in weiterer Folge nur den anteiligen Preis für zehn Übernachtungen inklusive Frühstück sowie die verrechneten Saisonzuschläge zurück. Damit war die Frau nicht einverstanden: Mit dem Hinweis, sie habe eine 14-tägige Reise gebucht und davon nur vier Tage konsumieren können, machte sie eine weit höhere Preisminderung geltend.

Der OGH hielt in 10 Ob 2/07b dazu erfreulicherweise fest, dass Touristen bei einem Reiseabbruch in Folge einer für sie unvorhersehbaren Naturkatastrophe für die verbrauchten Reiseleistungen nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen haben und den Differenzbetrag zur vollen Höhe der ihnen in Rechnung gestellten Kosten vom Veranstalter zurückfordern können. Eine Risikoverschiebung zum Nachteil des Konsumenten sei in diesen Fällen nicht zulässig.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang