Zum Inhalt

VKI gegen gesetzwidrige Klauseln bei VISA erfolgreich

Verbandsklage im Auftrag der AK Vorarlberg: Von 24 eingeklagten Vertragsklauseln erklärt das Handelsgericht Wien 16 Klauseln für gesetzwidrig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - das Kreditkartenunternehmen VISA wegen der Verwendung von 24 Klauseln abgemahnt und - mangels Unterlassungserklärung - die Verbandsklage geführt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat dem VKI zu zwei Drittel der Klauseln Recht gegeben.

Im Kern standen Klauseln rund um die Verteilung des Risikos und der Haftung für Missbrauch Dritter auf dem Prüfstand.

So geht das Gericht davon aus, dass eine Überwälzung der Haftung für technische Missbräuche (wenn ohne Verschulden des Kunden die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird) sittenwidrig und unwirksam ist. Ebenso eine Haftung für jede missbräuchliche Verwendung des PIN-Codes, wenn man den PIN-Code nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme vernichtet. Eine solche kausalitäts- und verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers ist gesetzwidrig.

Auch die Regelung, dass der Kunde jedenfalls bei Sperre der Karte eine Sperrgebühr zu entrichten hat, widerspricht dem Gesetz. Die entsprechende Klausel müsste unterscheiden, ob die Sperre der Sphäre von VISA oder der des Kunden zuzurechnen ist.

Aber auch Haftungsfreizeichnungen von VISA gingen dem Gericht zum Teil zu weit.

So darf das Unternehmen seine Haftung für ein erhöhtes Risiko einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per e-mail nicht einfach ausschließen, sich nicht undifferenziert für leicht fahrlässiges Verhalten des eigenen Personals freizeichnenund jede Haftung für Vertragshändler oder technische Störungen an Geräten ablehnen.

Bei acht Klauseln hat das Gericht die Verbandsklage des VKI abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es ist mit einer weiteren Prozessrunde beim Berufungsgericht zu rechnen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang