Zum Inhalt

Urteil: Partnervermittlungsvertrag - gesetzwidrige Klauseln

Das OLG Wien bestätigte eine Entscheidung des Handelsgerichts und beurteilte vier Klauseln in einem Partnervermittlungsvertrag des Partnervermittlungsinstitutes "for you" als gesetzwidrig.

Der VKI hatte  - im Auftrag des BMSG - nach einer vorhergehenden außergerichtlichen Abmahnung gegen das Partnervermittlungsinstitut "for you" eine Verbandsklage wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in seinen Vertragsformblättern eingebracht.

Folgende Klauseln wurden beanstandet:

1. Als Kunde ist mir bewusst, dass die Möglichkeiten eines Institutes begrenzt sind und ich erhebe folglich keinen Anspruch darauf, dass die mir bekannt gemachten Partner meinen Vorstellungen bedingungslos entsprechen.
2. Meine Mitgliedschaft erlischt, wenn mein eigenes Verhalten bzw Unkorrektheit dem Institut gegenüber eine Erfolg versprechende Betreuung unzumutbar erschwert
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
4. Das Institut "for you" darf im Sinne einer erfolgreichen Betreuung Dritte mit der Dienstleistung beauftragen.

Das HG Wien untersagte die Verwendung dieser Klauseln, das OLG wies die Berufung gegen diese Entscheidung ab. Es führte aus, dass im Rahmen der Verbandsklage von einer "kundenfeindlichsten"Auslegung auszugehen und danach zu prüfen sei, ob eine Klausel gegen das Gesetz verstoße.

In diesem Sinn qualifizierte es die 1.Klausel als unzulässig. Auch wenn der Beklagte darunter nur einen seriösen Hinweis verstehe, um seine Kunden vor überzogenen Erwartungen zu schützen, könne im Sinn der kundenfeindlichen Auslegung nicht übersehen werden, dass die Klausel allfälligen Gewährleistungsansprüchen von Kunden entgegengehalten werden könne. Der Hinweis auf die begrenzten Möglichkeiten und die Einschränkung auf ein "bedingungsloses" Entsprechen seien zu unbestimmt, um dem § 9 Abs 1 1.Satz KSchG (keine Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen vor Kenntnis des Mangels) zu genügen. Sie sei daher auch iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent.

Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstoße auch die 2. Klausel gegen das Verbot der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Unternehmens ohne sachliche Rechtfertigung iSd § 6 abs 2 Z 1 KSchG.

Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Ansicht des Beklagten, dass die Klausel seine Kunden nicht benachteilige, treffe nicht zu, käme es doch darauf an, ob sie sich im Einzelfall zum Nachteil des Verbrauchers auswirken könne, weswegen das Gericht auch Klausel 3 als gesetzwidrig beurteilte.

Da unter der Formulierung Dritte "mit der Dienstleistung" zu beauftragen entgegen der Ansicht des Beklagten bei kundenfeindlicher Auslegung alle vom Beklagten aus dem Partnervermittlungsvertrag zu erbringenden Leistungen verstanden werden könnten, sei eine Entbindung des Beklagten von seiner Leistungspflicht durch Beauftragung Dritter sehr wohl denkbar.
Bloß um im Rahmen der Vermittlungstätigkeit auch Inserate in Zeitungen schalten zu können, bedürfe es keiner umfassenden Ermächtigung, Dritte mit der Dienstleistung zu beauftragen. Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

Der die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Nachteil liege darin, dass  der Beklagte entweder Verträge mit gesetzwidrigem Inhalt abgeschlossen oder seine Vertragspartner durch die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile über ihre Rechte und Pflichten falsch informiert oder zumindest im Unklaren gelassen habe. In all diesen Fällen bestehe ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Durch die Aufklärung würde die Aufmerksamkeit der Verbraucher für unzulässige Vertragsbestandteile geschärft und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Unternehmer erleichtert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

OLG Wien, 28.6.2006, 4 R 337/05s
HG Wien, 15.06.2005, 39 Cg 98/04m
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zur Verjährungsfrist bei Viehmängel

Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.

Rückerstattungsanspruch für coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.

Skigebiete im Corona-Lockdown: Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises

Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.

Unzulässige Klauseln von Gutschein-Vermittlungsplattform

Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.

Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket bei Ed-Sheeran Konzert

Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Seitenanfang