Dies ist das Ergebnis eines Musterprozesses des VKI im Auftrag des BMSG.
Das BGHS Wien hatte bereits im Augst 2005 entschieden, dass der Kontoinhaber nicht haftet, wenn er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
Das BGHS Wien hält in einem aktuellen Urteil fest, dass der Kontoinhaber nicht für die Schäden innerhalb der ersten 15 Minuten nach dem Diebstahl einer Bankomatkarte haftet, wenn die Behebungen mit dem PIN erfolgten.
Dies ist das Ergebnis eines Musterprozesses des VKI im Auftrag des BMSG.
Das BGHS Wien hatte bereits im Augst 2005 entschieden, dass der Kontoinhaber nicht haftet, wenn er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
Urteil: VKI-Sieg um Haftung für Bankomatkartenmißbrauch - 11.4.2006
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1335
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln.
Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.
Der VKI hat im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Der OGH erklärte nun 12 von 13 Klauseln für unzulässig.
By clicking on „accept“, you explicitly consent to transfer data to the USA. Caution: The US does not ensure an comparable adequate level of protection like the EU. Due to surveillance laws such as FISA 702, Youtube (Google Inc) is obliged to hand over your personal data to US authorities. There is no adequacy decision of the European Commission for the transfer of data to the USA. Furthermore, Youtube (Google Inc) cannot offer appropriate safeguards for compliance with an adequate level of protection comparable to that of the EU. Hence, in the US you do not have enforceable data subject rights and effective legal remedies that are equivalent to the level of protection guaranteed within the EU.
Bild: