Zum Inhalt

BTV - Unterlassungserklärung zu 44 Bankklauseln

Der VKI hatte - im Auftrag der AK Vorarlberg - die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) bezüglich insgesamt 44 Klauseln abgemahnt. Nachdem die BTV gleich zu Beginn hinsichtlich 32 dieser 44 Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hat sie nun auch für die übrigen 12 Klauseln die Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Die 44 vom VKI abgemahnten Klauseln befanden sich in Allgemeinen Kreditbedingungen, einem Schuldschein und einer Pfandbestellungsurkunde, einer Zusatzvereinbarung zu Wohnbauförderungsdarlehen und in einem Risikohinweis zur endfälligen Fremdfinanzierung mit Besparung eines Tilgungsträgers. Die BTV gab zu 32 dieser 44 Klauseln sofort eine Unterlassungserklärung ab (siehe hierzu News vom 07.07.2006).

Unter den übrigen 12 Klauseln befand sich unter anderem die Bestimmung, nach bei der Zinssatzfestlegung Änderungen der zusätzlichen BTV-Geldbeschaffungskosten Berücksichtigung finden. Diese sind abhängig von den Geldbeschaffungsmöglichkeiten der Bank auf dem internationalen Geldmarkt. Nach Ansicht des VKI verstößt die Klausel eindeutig gegen das Konsumentenschutzgesetz, da ein Unternehmer unter anderem nur dann ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt verlangen darf, wenn die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Die BTV-Geldbeschaffungskosten sind nach Meinung des VKI vom Unternehmer beeinflussbar, da dem Unternehmer einen Entscheidungsspielraum bei der Auswahl seiner Geldbeschaffungsmöglichkeiten zukommt. Was unter den BTV-Geldbeschaffungskosten genau zu verstehen ist und woraus sich diese zusammensetzen, ist den AGB ebenso nicht entnehmbar. Auch eine sachliche Rechtfertigung für diesen Indikator ist nicht ersichtlich.

Die BTV gab nun auch zu den übrigen 12 Klauseln eine Unterlassungserklärung ab, welche ab 01.10.2006 wirksam sein wird.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang