Zum Inhalt

Brustimplantate: Prozessende gegen PIP-Gründer in Marseille

Urteilsverkündung für 10. Dezember 2013 angekündigt.

Heute (17.5.2013) ging der Strafprozess gegen den Gründer von PIP, Jean-Claude Mas und vier seiner früheren leitenden Angestellten wegen Täuschung und Betrugs zu Ende. Zu einem Urteilsspruch kam es nicht. Das Gericht gab aber bekannt, dass die Urteilsverkündung am 10. Dezember 2013, um 10:00h erfolgen wird.

Beim größten Strafverfahren der französischen Justizgeschichte mit rund 7.400 Betroffenen, die Ansprüche angemeldet haben, vertritt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) -  im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - insgesamt 73 Frauen aus Österreich, die durch Brustimplantate der französischen Firma PIP geschädigt wurden. In Summe geht es für die österreichischen Geschädigten um rund 570.000 Euro, die sich über den VKI dem Strafverfahren gegen den Gründer und leitende Angestellte von PIP angeschlossen haben. 

Der Hersteller der Brustimplantate, die französische Firma Poly Implant Prothèse (PIP), verwendete für Implantate offenbar billiges Industriesilikon. Tausende Frauen weltweit sind nun mit den Konsequenzen konfrontiert: Geplatzte Implantate, Entzündungen, der vorsorgliche Austausch der Implantate, weitere Operationskosten, Schmerzen und auch Ängste vor Folgeschäden. Diese Schäden aus einem fehlerhaften Produkt könnten gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Doch PIP ist insolvent und aus heutiger Sicht ist damit für die Betroffenen nichts zu holen. Der ihnen zustehenden Schadenersatz könnte allerdings im Falle einer Verurteilung aus einem staatlichen Garantiefonds für Opfer von Straftaten in Frankreich bezahlt werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

Irreführende Geschäftspraktik und unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Keine Diskriminierung im Vertrag zwischen Brustimplantat-Hersteller und Versicherung

In einem Vertrag zwischen dem Hersteller von fehlerhaften Brustimplantaten (PIP) und einem Versicherungsunternehmen (Allianz) befand sich eine Klausel, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen EU-Mitgliedstaats (Frankreich) eintreten. Eine Frau, die sich in Deutschland Brustimplantate von PIP einsetzen ließ, klagte die Versicherung und brachte vor, dass diese Klausel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bedeute. Der EuGH verneinte nun einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Haftungseinschränkungen von privatem Gesundheitszentrum unzulässig

Das Gesundheitszentrum MediClass kann seine Haftung für sämtliche Schäden, die durch Ärzte des Gesundheitszentrums verursacht werden, nicht wirksam ausschließen oder einschränken. Ebenfalls unzulässig wurde eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung in den AGB beurteilt.

Zum Seitenanfang