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BGH untersagt generelles SMS-Tan-Entgelt

Auf eine Unterlassungsklage des deutschen vzbv hin entschied der BGH darüber, ob Banken ihren KundInnen das Verschicken von SMS-TANs extra verrechnen dürfen. Die Klausel, die dem Verfahren zugrunde lag, sah vor, dass jede SMS-TAN 10 Cent kosten sollte.

Der BGH entschied, dass Banken für das Versenden von SMS-TANs grundsätzlich Gebühren verrechnen dürfen. Das gelte allerdings nur dann, wenn die TAN tatsächlich verwendet wird, und die Transaktion etwa nicht fehlschlägt.

Die beanstandete AGB-Klausel, die hier nicht differenzierte, wurde als unzulässig eingestuft.

BGH 25. Juli 2017,  XI ZR 260/15

Link zur Pressemeldung des BGH: http://tinyurl.com/ybfnajc5

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