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Berufungsinstanz zu "fair use" Klauseln von One

One hatte vor einiger Zeit Aufsehen erregt, weil in der Werbung für den "One 4 zu 0"-Tarif zwar unbegrenztes Telefonieren in alle Netze versprochen worden war, Vieltelefonieren dann aber unter Berufung auf eine "fair use"-Vereinbarung mit Kündigung gedroht wurde - plötzlich definierte One die "fair use" - Vereinbarung als fixes Limit von 1500 Minuten.

Einigen Kunden wurde mitgeteilt, dass sie bei Vertragsauflösung auch die gesamten Grundentgelte für die restliche Vertragslaufzeit zahlen müssten.

Zahlreiche Fälle konnten aufgrund von Interventionen des VKI außergerichtlich gelöst werden, trotzdem wurde aber eine Verbandsklage wegen der Verwendung gesetzwidriger AGB eingebracht.

In dem Verfahren des VKI im Auftrag des BMSK untersagte zunächst das HG Wien die Verwendung aller vier beanstandeten Klauseln.

Das OLG Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich dreier Klauseln, änderte aber die Entscheidung hinsichtlich einer Klausel, die die 24monatige Vertragsbindung regelt, zum Nachteil der Konsumenten ab.

Nachdem die ordentliche Revision an den OGH nicht zugelassen wurde, wird gegen die abweisende Entscheidung außerordentliche Revision eingelegt werden.

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