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BAWAG P.S.K.: Unzulässige Klauseln zu Mahnkosten und Verzugszinsen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag der AK Oberösterreich eine Verbandsklage gegen die BAWAG P.S.K. und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) Recht. Die Klauseln über die Mahnkosten und die Verzugszinsen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die BAWAG P.S.K. verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Klauseln, die das OLG Wien für unzulässig erklärt hat.

So wird nach dem OLG Wien der Verbraucher unzulässigerweise dazu verpflichtet, der BAWAG P.S.K. in jedem Verzugsfall Schadenersatz in Form von Verzugszinsen und von Mahnkosten zu leisten. Eine derartige Klausel, die den Verbraucher zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist - wie das OLG Wien im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des OGH ausführt - jedoch gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Da zudem die Mahnkosten ohne Rücksicht darauf zustehen sollen, ob es sich um notwendige Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen der BAWAG P.S.K. handelt, die in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, liegt laut OLG Wien auch aus diesem Grund ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben vor. Für den Verbraucher bleibt des Weiteren - wie das OLG Wien ausführt - auch unverständlich, mit welchen Verzugszinsen er zu rechnen hat und wie diese abgerechnet werden sollen.

Zudem sieht die BAWAG P.S.K. unzulässigerweise eine Staffelung der Mahnkosten mit pauschalen Beträgen von EUR 22,-- bis EUR 55,-- vor, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Es war für das OLG Wien in Anwendung der OGH-Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich sind. Das OLG Wien beurteilte daher - wie auch schon das Erstgericht - diese Klausel als gesetzwidrig.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. (15.3.2017)

OLG Wien 26.01.2017, 5 R 149/16t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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