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Bawag: BIC Änderung - Probleme bei grenzüberschreitenden Einziehungen

Die Bawag hat Anfang 2016 Ihren BIC geändert auf: BAWAATWW Nach Medienmeldungen gibt es dadurch Probleme bei grenzüberschreitenden Einzugsermächtigungen. Der VKI informiert.

Die Bawag hat Anfang 2016 Ihren BIC geändert auf: BAWAATWW. Die Änderung sollte zwar grundsätzlich den nationalen Zahlungsverkehr nicht beeinträchtigen, sie führte aber offenbar dazu, dass (manche) grenzüberschreitenden Einziehungsaufträge vom Bankkonto (etwa im Versandhandel) nicht mehr richtig durchgeführt werden können.

So dürfte nach Medienmeldungen etwa Amazon daraufhin Konten gesperrt und Rückstände eingemahnt haben.

Ändert eine Bank, als Zahlungsdienstleister iSd Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) die Angaben, welche für die ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungsaufträgen erforderlich sind, so muss dies Verbrauchern unmissverständlich bekanntgegeben werden.

Zu diesen Angaben zählen die wesentlichen Informationen oder Kundenidentifikatoren, die zur ordnungsgemäßen Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Darunter fallen jedenfalls BIC und IBAN.

Die Pflicht zur Information über diese Angaben trifft den Zahlungsdienstleister sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während eines laufenden Vertrags. Kommt es während eines laufenden Vertrags zur Änderung wesentlicher Angaben für die Ausführung von Zahlungsauftragen, wie etwa BIC oder IBAN, so muss dies dem Verbraucher mitgeteilt werden. Diese Mitteilung hat unmissverständlich, also klar und verständlich formuliert zu sein.

Ändert beispielsweise ein Zahlungsdienstleister auf einem Kontoauszug kommentarlos lediglich BIC oder IBAN, ohne diesbezüglich nähere Angaben oder Hinweise zu liefern, dann wäre dies wahrscheinlich nicht unmissverständlich mitgeteilt, da die Folgen im Hinblick auf laufende Lastschriftverfahren sowie Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend ersichtlich sind.

Wenn ein Zahlungsdienstleister die Änderung von Angaben für die Ausführung des Zahlungsauftrages nicht ausreichend und unmissverständlich mitgeteilt hat, dann wird er schadenersatzpflichtig und müsste Schäden wie etwa Mahnspesen oder Rücklastschriftspesen ersetzen.

Tipp: Sollten Sie noch keine Umstellung des geänderten BIC in Ihren Kundenkonten, oder Versandhandelseinstellungen vorgenommen haben, so wäre es ratsam dies nun nachzuholen.

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