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Bankomat-Bedingungen abgemahnt

Der VKI hat im VR-Info 10/2002 über zunehmende Fälle des Bankomatmissbrauchs durch Dritte und hohe Schäden bei den Bankkunden berichtet. Nun hat der VKI - im Auftrag des BMJ - die Kundenrichtlinien für Bankomatkarte abgemahnt. Kommt es zu keiner Unterlassungserklärung wird eine gerichtliche Klärung über eine Verbandsklage betrieben.

Kundenfeindlich und gesetzwidrig

Die Kundenrichtlinien der Banken für Bankomatkarte (besser Maestro-Karten und Geldausgabeautomaten) enthalten - das zeigt die Praxis bei zunehmenden Missbrauchsfällen - eine Reihe von kundenfeindlichen und - wie wir meinen - gesetzwidrigen Klauseln.

  • So wird das gesamte Risiko für Missbrauch durch Dritte (die, die Karte klauen und den Code ausspionieren) bis zur Sperre durch die Bank und ohne Begrenzung dem Kunden auferlegt.
  • Die Banken selbst wollen für leichte Fahrlässigkeit und auch für technische Fehler keinerlei Haftung übernehmen.
  • Sie behalten sich vor, das Limit für Geldbehebungen (pro Tag, pro Woche oder auch nur - besonders sinnlos - pro Behebung) einseitig verändern (erhöhen oder senken) zu dürfen.
  • Sie bieten dem Kunden eine unzureichende Sperr-Organisation (Sperre zu Banköffnungszeiten nur in der Filiale, außerhalb über ein Sperrtelefon; Wirksamkeit der Sperre aber erst nach bis zu vier Stunden bzw. - bei eigenen Bankkarten - am nächsten Bankwerktag), kein Wunder, trägt doch der Kunde nach diesen Bedingungen sowieso das Risiko.
  • Das Entgelt für Karte und Code wollen die Banken - wie so oft bei Bankentgelten - einseitig durch Aushang jederzeit neu festsetzen (wohl erhöhen) können.

Diese Bedingungen - weitgehend von allen Banken so oder ähnlich in Verwendung - sind kundenfeindlich und gesetzwidrig. Zeigen die Banken nicht rasch Einsehen, werden sich die Gerichte mit der Prüfung der Klauseln zu beschäftigen haben. Der VKI wird, gibt die exemplarisch abgemahnte Bank keine Unterlassungserklärung ab, eine Verbandsklage einbringen.

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