Zum Inhalt

Bankengipfel Sparzinsen - Banken sagen Prüfung zu

Bankengipfel von Staatssekretär Dolinschek bringt Zusage der Banken, bis spätestens 1.1.2007 die Abrechnung von Sparbüchern prüfen und vorenthaltene Zinsen auszahlen zu wollen.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - in einer Verbandsklage geklärt, dass die Praxis der Banken, variable Sparzinsen einseitig und ohne Bindung an einen Parameter abzuändern, gesetzwidrig ist. In der Folge ergab eine VKI-Erhebung unter Sparkunden dass die Zinsen bei variablen Sparbüchern (ab 1.1.1994) in etwa der Hälfte der Fälle nicht gemäß der Entwicklung der Leitzinsen (SMR und Euribor) angepasst wurde und die Banken daher den Kunden weniger Zinsen verrechnet haben, als bei einer Orientierung an den Leitzinsen.

Konsumenten-Staatssekretär Dolinschek lud daher am 27.7.06 zu einem "Banken-Gipfel". Das Ergebnis: Die Banken gelobten für die Zukunft Besserung; man werde bis Ende des Jahres die Sparprodukte mit gesetzeskonformen Zinsklauseln ausstatten. Auch die Zinsverrechnung aus der Vergangenheit werde man - im Lichte der neuen Klauseln - prüfen. Da dafür die EDV-Programme erst entwickelt würden, könne diese Überprüfung und allenfalls Zahlung von Zinsen zt erst ab 1.1.2007 erfolgen. Manche Banken - so etwa die BACA - sagten bereits für Herbst Überprüfungen zu.

Konsumenten-Staatssekretär Dolinschek empfiehlt den Konsumenten nun zum einen die Zinsentwicklung auf dem Sparbuch auf www.verbraucherrecht.at abschätzen zu lassen und bei Problemfällen diese an die Bank heranzutragen. Die Banken würden dann von sich aus Überprüfen und allenfalls zahlen. Das gelte auch für bereits geschlossene Sparbücher - aber nur dann, wenn die Sparurkunde noch vorgelegt werden kann.

Es bleibt abzuwarten, wie die Banken nun mit gehäuften Kundenbeschwerden umgehen werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang