Zum Inhalt

Bank haftet für strafbares Verhalten von leitenden Angestellten

Gemäß einem aktuellen Urteil des OGH haftet eine Bank für jene finanziellen Schäden, welche durch strafbare Handlungen Ihrer leitenden Angestellten verursacht wurden. Das Urteil ist auch im Hinblick auf die Sammelklagen von geschädigten Anlegern im "WEB-Skandal" gegen die Salzburger Sparkasse von grösstem Interesse.

Anlassfall war die private Darlehensaufnahme eines Banken-Filialleiters bei einem Bauunternehmer. Zur Sicherung des Darlehens wurde ein Sparbuch übergeben, welches allerdings vom Filialleiter als gefälschtes Duplikat eines originalen Sparbuches hergestellt wurde.

Als der Vorstand der Bank von den Machenschaften des Filialleiters erfuhr, wurde das Dienstverhältnis mit diesem einvernehmlich gelöst. Zur Begleichung einer Schuld des Filalleiters gegenüber der Bank verwerte diese das originale Sparbuch. Als der Bauunternehmer nun wegen Zahlungsverzugs des ehemaligen Filialleiter das gefälschte Sparbuch verwerten wollte, führte dies zur Erkenntnis, dass das Konto von der Bank aufgelöst und der gesamte Sparbetrag bereits behoben worden war. Der Bauunternehmer klagte daher die Bank auf Schadenersatz.

Der OGH stellt nunmehr klar, dass die Bank nicht nur für die Handlungen ihrer Organe (Vorstand, Aufsichtsrat,..) einzustehen habe, sondern vielmehr auch für den Filialleiter als leitenden Angestellten. Unter leitenden Angestellten werden jene Angestellten verstanden, welche in einer leitenden oder überwachenden Funktion tätig sind und über eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis verfügen. Da der Schaden zumindest im Rahmen einer absichtlich sittenwidrigen Art und Weise verursacht wurde, hafte die Bank diesfalls auch für einen "bloßen" Vermögensschaden.

Im "WEB-Verfahren" ergeben sich ähnliche Rechtsfragen, die nun aber vom OGH bereits eindeutig zugunsten der Geschädigten beantwortet wurden. Nach der Bestätigung des Strafurteils gegen die früheren leitenden Mitarbeiter der Salzburger Sparkasse ist dies nun schon die zweite OGH-Entscheidung, die einen Prozesserfolg der Sammelklagen gegen die Salzburger Sparkasse immer wahrscheinlicher macht.

Klagsvertreter: Dr. Christian Winternitz

Rechtsanwalt und Partner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang