Zum Inhalt

Andere Fluglinie zumutbar

Der VKI unterstützte - im Auftrag des Sozialministeriums - zwei Reisende, die aufgrund von Flugangst besonderen Wert auf die ausführende Fluglinie legen, bei deren Reise aber kurzfristig die Fluglinie geändert wurde. Die Klage des VKI wurde aber abgewiesen; diese Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar.

Am Flughafen erfuhren zwei Verbraucher, dass der gebuchte Flug in die Dominikanische Republik nicht wie vereinbart, von der Fluglinie Condor, sondern stattdessen von einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wurde. Da der eine Reisende an Flugangst leidet und Wert auf die ausführende Fluglinie legt, traten sie die Reise nicht an. Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - den Reiseveranstalter. Die Klage wurde abgewiesen.

Weil die Reisenden nicht offenlegten, welche persönlichen Erfahrungen sie hatten und welche Bedeutung der Umstand, gerade mit einer bestimmten Fluglinie zu fliegen, für sie habe, wurde die Durchführung des Flugs durch die Condor nicht zur Vertragsbedingung gemacht.

Die vorliegende einseitige Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar. Es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war, zumal einerseits keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln, und andererseits subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen sind, soweit es sich um berechtigte Interessen handelt; solche wurden nicht geltend gemacht. Dass den Reisenden die Fluggesellschaft (aufgrund einzelner negativer Internetbewertungen) nicht "geheuer" gewesen sein mag, reicht noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen.

OGH 28.5.2019, 4 Ob 203/18h

VKI-Tipp:

Fluggäste, die unbedingt mit einer bestimmten Fluglinie fliegen möchten, müssen dies mit dem Vertragspartner beweisbar zur Vertragsbedingungen machen. Im Idealfall vereinbaren Fluggäste, für die die ausführende Fluglinie entscheidend ist, dass sie den Flug nicht antreten, wenn die Fluglinie geändert wird.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang