Zum Inhalt

19,90 EUR - ein Leben lang?

A1 warb für die aonKombi mit einem einem fixen Aktionspreis "ein Leben lang" - um dann 2011 eine zusätzliche jährliche Internet-Servicepauschale einzuführen. Die Arbeiterkammer klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam nun vom OGH Recht.

Neben der Irreführung gemäß § 2 UWG, weil zunächst ein gleichbleibender Preis während der Vertragslaufzeit beworben, aber dann eine zusätzliche jährliche Pauschale für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet wurde, erblickte der OGH darin auch eine aggressive Geschäftspraktik.

Der vorliegende Fall sei dem Fall der Aufdrängung einer Vertragsänderung per SMS, die nur duch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-SMS abgewendet werden kann, vergleichbar. Dort lag eine unzulässige Beeinflussung iSd § 1a UWG vor, weil dem Kunden eine Änderung aufgedrängt wurde, die zu einer höheren Gebühr für eine nicht bestellte Leistung führte (4 Ob 27/13v, siehe: http://tinyurl.com/pytakkj)

Hier wurde den Kunden eine nicht bestellte, nicht werthaltige Leistung in Verbindung mit einer Entgelterhöhung aufgedrängt. Der Teilnehmer hätte in so einem Fall zwar ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 25 TKG, von dem er aber praktisch - aufgrund der mit einem Wechsel verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten kaum Gebrauch machen wird. So wird er durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten, die über die Telefon- und Internetverbindung verfügt, beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese wettbewerbliche Nötigung bzw. unzulässige Beeinflussung ist als aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG zu qualifizieren.

Was bringt das Urteil den KonsumentInnen?
- Das Urteill gilt nur für Kunden von A1, und zwar für all jene, in deren Vertrag ein gleichbleibendes Grundentgelt für "ein Leben lang" oder "für die Vertragsdauer" vertraglich vereinbart wurde.
- Betroffen sind auch jene Kunden, die ihren Vertrag in dem Zeitraum abgeschlossen haben, in dem A1 mit gleichbleibendem Grundentgelt "für ein Leben lang" bzw. "für die Vertragsdauer" geworben hat. Das war in den Aktionszeiträumen vom 20. Oktober 2008 bis 1. Februar 2011 der Fall.
- Den betroffenen Kunden darf A1 die Internetservice-Pauschale nicht mehr verrechnen - die Verrechnung wird nach Information der AK automatisch umgestellt, es empfiehlt sich aber, die Rechnung zu überprüfen.

- Die AK fordert auch die Rückzahlung der bezahlten Beträge und rät KundInnen, sich an das A1-Kundencenter zu wenden.

- Sollte A1 die Rückzahlung verweigern, will die AK die Betroffenen unterstützen.

OGH 20.1.2014, 4 Ob 115/13k
Volltextservice
Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Weitere informationen und das Urteil im Volltext erhält man auf der AK-Webseite: http://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/HandyundInternet/Handy/Erfolg__Internet-Service-Pauschale_bei_A1_KundInnen_Vergang.html

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang