Zum Inhalt

"10 Prozent - Klausel" bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig

Verbandsklage des VKI - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - bringt Klärung für typische Klausel in Kreditformularen vieler Banken.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - die Sparkasse Bludenz mit Verbandsklage wegen vier gesetzwidrigen Klauseln in Fremdwährungskrediten geklagt. Zu drei Klauseln kam es rasch zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich. Eine Klausel wurde nun vom Landesgericht Feldkirch für gesetzwidrig erklärt.

Die Bank sah - wie viele andere Banken auch - eine Schwelle von 10 Prozent für Währungsschwankungen vor. Steigt der aushaftende Euro-Gegenwert des Fremdwährungskredites den Ausgangswert bei Kreditauszahlung um mehr als 10 Prozent, sollte der Kunde verpflichtet sein, weitere Sicherheiten zu stellen oder den Kredit sofort zurückzuzahlen.

Das Gericht sieht darin ein Rücktrittsrecht der Bank, das sachlich nicht gerechtfertigt sei. Es geht davon aus, dass das Wechselkursrisiko das Wesen eines Fremdwährungskredites ausmache und die Bank daher bei Überschreiten eines in den AGB festgesetzten Schwellwertes nicht einfach neue Sicherheiten oder Kreditrückführungen verlangen könne. Schließlich könne eines solche Überschreitung - das zeigt die Erfahrung - auch nur temporär auftreten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Übrigen hat die Bank zu folgenden Klauseln einen Unterlassungsvergleich geschlossen:

1. Die Bank wollte bei Änderungen der Refinanzierungsmöglichkeiten diese Kosten auf den Kunden überwälzen; stimmt der nicht zu, dann sollte er den Kredit zurückzahlen oder konvertieren müssen.

2. Bei Verstoß gegen irgendeine Verpflichtung des Vertrages wollte die Bank das Recht zur Zwnagskonvertierung und Fälligstellung.

3. Überschießende Regelung einer sofortigen Kündigung des Kredites durch die Bank.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang