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VKI warnt vor Lottelo

Finanzministerium sieht konzessionspflichtiges Glücksspiel und weist auf mögliche Gebührenpflicht des Spielers hin. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK am 1.2.2010 eine Verbandsklage gegen den Glücksspielbetreiber Lottelo GmbH mit Sitz in Wien ein.

Lottelo wirbt mit einer "völlig neuartigen" Geschäftsidee - im Gegensatz zum herkömmlichen Glücksspiel spiele der Teilnehmer nicht für sich selbst, sondern für einen Freund. Daher unterliege man auch nicht dem Glücksspielmonopol. Die Klage wendet sich gegen diese Grundidee des Spieles, setzt diese doch Kunden unter psychologischen Kaufzwang - dies inbesondere die primäre Zielgruppe des Spieles: Die Jugendlichen.

Das Spiel funktioniert so, dass man die Handy-Nummer eines Freundes ("Mag er Dich, spielt er auch für Dich") per SMS (70 Cent) an eine kostenpflichtige Mehrwertnummer schickt. Dem Freund wird über SMS bestätigt, dass seine Nummer an der Lottelo-Ziehung teilnimmt und er wird aufgefordert, die Nummer des Gönners ("Antworte mit 01") oder die anderer Freunde gleich auch zu setzen. Zu gewinnen gibt es täglich eine Million Euro, gezogen wird aus einem Nummernpool im Umfang aller rund 12 Millionen theoretisch vergebenen Handy-Nummern in Österreich, die Gewinnchance liegt daher bei 1 zu 12 Millionen.

Wird die Nummer des gesetzten Freundes nicht gezogen, wird der Spielteilnehmer informiert und gleich dazu aufgefordert, es noch einmal zu versuchen.

Über Werbespots auf youtube und die Möglichkeit via SMS zu spielen, wird primär ein junges Zielpublikum angesprochen. In der Gratiszeitung "heute" wurden täglich die gezogenen Telefonnummern veröffentlicht. (Die gezogene Nummer gewinnt nur dann, wenn jemand für diese Nummer auch mitgespielt hat. Im der Mehrzahl der Fälle ist das nicht der Fall. Dann kommt die Million nicht zur Auszahlung. Sie verbleibt aber auch nicht in einem Jackpot, sondern jeden Tag wird wieder neu eine Million - und einige geringere Preise sowie 2 Millionen Gratistipps - verlost.

Das Spiel mag eine "geniale Marketingidee" sein; es ist aber vor allem auch gefährlich, weil es die "Freunde" der Mitspieler massiv unter moralischen Druck setzt, ebenfalls für den "Freund" mitzuspielen. Das nennt man "psychologischen Kaufzwang" und das ist eine aggressive Geschäftspraxis und nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten.

Das Finanzministerium beurteilt solche "Lotteriespiele über Mehrwert-SMS" als konzessionspflichtige Glücksspiele und verweist zur weiteren Vorgangsweise auf die Strafverfolgungsbehörden. Das BMF weist aber auch noch die Teilnehmer (nicht die "Gewinner"!) darauf hin, dass allenfalls eine Gebührenpflicht entstehen kann - bei einem Gewinn von einer Million immerhin in Höhe von 250.000 Euro.

Wir sehen in dem Spiel auch ein - verbotenes - Schneeballsystem: Zwar ist die Zuführung weiterer Kunden nicht explizite Voraussetzung für die Teilnahme am Spiel (d.h. für das Setzen der Nummer eines Freundes), doch ist gerade dadurch, dass in den Werbeankündigungen und systembedingt der Freund mehrfach aufgefordert wird, ebenfalls eine Nummer einzusenden (also teilzunehmen), und zwar zumindest die Nummer dessen, der seine Nummer gesetzt hat ("Mag er Dich, spielt er auch für Dich", "Antworte mit 01"), mit Sicherheit davon auszugehen, dass der "gesetzte Freund", schon um sich beim Teilnehmer zu revanchieren und dankbar zu erweisen, die Nummer des Absenders seiner Nummer seinerseits setzen wird. Die Chancen des Teilnehmers erhöhen sich also, je mehr Freunde er setzt, weil er erwarten kann, dass diese ihrerseits auch für ihn spielen.

Nachdem die Zielgruppe von Lottelo eindeutig als die jüngere "SMS-Generation" festzumachen ist, beanstandet der VKI auch, dass hier iSd Z 28 des Anhangs zum UWG verbotene an Kinder gerichtete Werbung vorliegt. Zwar dürfen laut AGB von Lottelo erst Personen ab 16 Jahren mitspielen, allerdings wird das Alter der Teilnehmer erst dann überprüft, wenn ein Gewinn auszuzahlen wäre - d.h. den Spieleinsatz können Kinder und Jugendliche zwar leisten, den allfälligen Gewinn erhalten sie allerdings nicht. Dazu kommt, dass diese Zielgruppe sich dem psychischen Kaufzwang noch schwerer entziehen kann als Erwachsene und daher ebenfalls eine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG vorliegt.

Zusätzlich zu den Verstößen gegen das UWG wurden auch vier Klauseln in den AGB von Lottelo beanstandet. Diese betreffen die nachträgliche Vereinbarung von AGB, den generellen Ausschluss jeglicher Rechtsbehelfe der Teilnehmer (Ausschluss der Vertragsanfechtung wegen Irrtum, laesio enormis oder Wucher) und die in den AGB versteckte Zustimmungserklärung des Teilnehmers zur Verwendung und Verarbeitung seiner Daten und der des von ihm gesetzten Lottelo-Freundes.

BM Finanzen: http://www.bmf.gv.at

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