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VKI stoppt unerwünschte Telefonwerbung

Die Firma Netzwerk24Marketing GmbH verpflichtete sich nun in einem Vergleich mit dem VKI zur Unterlassung unerbetener Telefonwerbung für Lotto-Spielgemeinschaften. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des BMSG im August 2005 auf Unterlassung geklagt.

Netzwerk24Marketing GmbH zielte mit Telefonanrufen auf den Verkauf von Lottoscheinen bzw. die Teilnahme an Spielergemeinschaften abt. Betroffene Konsumenten empfanden die unerwünschten Anrufe als Belästigung, zum anderen besteht bei dieser Art der Telefonwerbung auch eine massive Überrumpelungsgefahr. Wird doch versucht, die Angerufenen zum Erwerb von Lottoscheinen, deren Preis als besonders günstig dargestellt werden, zu überreden, und die Kontodaten der Angerufenen zu erfragen.

Unerbetene telefonische Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken verstoßen klar gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(§ 107 TKG), das Konsumenten vor Belästigung und Überrumpelung schützen soll.

Die Firma Netzwerk24Marketing GmbH verpflichtete sich nun, es in Zukunft zu unterlassen, Verbraucher telefonisch anzurufen, um ihre Leistungen zu bewerben bzw. mit den Verbrauchern einen Vertrag wie etwa über die Teilnahme an organisierten Spielgemeinschaften abzuschließen, wenn ihr die angerufenen Verbraucher nicht zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt haben.

Grundsätzlich rät der VKI davon ab, Kontodaten am Telefon heraus zu geben. Ist dies schon geschehen, empfiehlt sich die regelmäßige Überprüfung der Kontoauszüge -werden in der Folge nämlich Beträge vom Konto abgebucht, kann eine telefonische Einzugsermächtigung   binnen 42 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, die abgebuchten Beträge sind rückzubuchen.

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