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VKI klagt Generali

Die Generali wirbt für ihre Altersvorsorge (Lebensversicherungen) in Spots mit dem 101-jährigen Johannes Heesters und "unglaublichen" 0,5 % mehr Garantiezins. Für den VKI, der im Auftrag des BMSG eine UWG-Unterlassungsklage eingebracht hat, irreführende Werbung.

Der höchstens zulässige Garantiezinssatz für Lebensversicherungen wird von der Finanzmarktaufsicht mit Verordnung verbindlich festgesetzt. Seit 2004 beträgt er 2,75 % und liegt allen in Österreich seit 1.1.2004 angebotenen Lebensversicherungen zugrunde. Ab 1.1.2006 wird der Garantie- Höchstzins für Lebensversicherungen auf 2,25% gesenkt.

Das "unglaubliche" Werbe-Angebot der Generali gilt bis nur 31.12.2005, die Aussagen "0,5% mehr Garantiezins" und "bis 15% mehr Rente" beziehen sich aber auf die ab 1.1. 2006 geltenden Bestimmungen. Im Ergebnis wirbt die Generali daher mit "besseren Konditionen", gegenüber denen, die sie für Zukunft (ab 1.1.2006) erst in Aussicht stellt.

Die Rechtsprechung zu § 2 UWG hat sich im Zusammenhang mit der "Statt-Preis"-Werbung schon ausführlich mit der Bezugnahme auf zu einem anderen Zeitpunkt vom Unternehmer verlangte Preise (Konditionen) beschäftigt: Mit "Statt-Preisen" darf nur geworben werden, wenn diese in der Vergangenheit über einen relevanten Zeitraum hinweg tatsächlich verlangt worden sind. Deutlich ist auch darauf hinzuweisen, mit welchen Preisen  verglichen wird, zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise, der frühere eigene Preis des Händlers etc.

Während bei der klassischen "Statt-Preis"-Werbung der Unternehmer sittenwidrig handelt, indem er "Statt-Preise" anführt, die er tatsächlich nie verlangt hat, um ein besonders günstiges Angebot zu suggerieren, ergibt sich im konkreten Fall die Irreführung der Werbung aus der Bezugnahme auf künftige Konditionen. Auch dadurch wird der Eindruck eines besonders günstigen Angebotes erweckt.

Das Angebot der Generali unterscheidet sich allerdings in diesem Punkt weder von ihren bisherigen Angeboten noch von denjenigen anderen Versicherer am österreichischen Markt. Nach Ansicht des VKI wird daher der falsche Eindruck erweckt, es werde hier - nur von der Generali - ein besonders günstiger Garantiezinssatz angeboten, der sich auch von ihren bisherigen Angeboten unterscheide. (Ein kleiner Hinweis in der Fußnote der Internet-Site reicht nach Meinung des VKI nicht aus, den falschen Eindruck richtigzustellen.)

Die Klage wurde heute am HG Wien eingebracht.

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