Zum Inhalt

Urteil: VKI setzt Pflichten bei Telefonwerbung gerichtlich durch

Der VKI obsiegte vor dem OGH gegen "Friedrich Müller"-Telefonwerbung.

Das Unternehmen ließ Konsumenten anrufen, um ihnen mitzuteilen, sie hätten gewonnen. Gleichzeitig wurde ein Brief angekündigt. Im Gegensatz zu den Anrufen wurde dort auch die Warenbestellung angeboten.

Die Anrufe erfolgten - ohne Angabe von Firmenwortlaut, Anschrift oder Sitz des Unternehmens - unter Einsatz von Automaten; die Verbraucher hatten dazu ihre Einwilligung nicht erteilt. Man wies die Verbraucher telefonisch, wie auch in den Verständigungsschreiben auf die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Gewinnabfrage unter einer Mehrwertnummer hin.

Die §§ 5a-j KSchG normieren Pflichten des Unternehmers anlässlich von Fernabsatzgeschäften (va Informationspflichten bezüglich Name und Anschrift des Unternehmers; Zustimmung des Verbrauchers bei Anrufen unter Verwendung von Automaten). Der OGH führte dazu aus, dass diese vorvertraglichen Pflichten - die ebenso wie in Deutschland auch Anbieter treffen, deren Leistung, wie etwa bei telefonischen Rufnummernauskünften, in der Inanspruchnahme des Fernkommunikationsmittels selbst liegen. Im vorliegenden Fall allerdings läge - anders als etwa bei der Telefonauskunft - keine "bloße Inanspruchnahme einer telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit" vor, denn die Dienstleistung bestünde hier in der telefonischen Gewinnabfrage. Der Verbraucher nehme mit seinem Anruf bei dem Mehrwertdienst das Angebot des Unternehmers an, der Vertrag komme daher konkludent und unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels mit dem Anruf unter der Mehrwertnummer zustande.

Die von § 5c Abs 1 KSchG geforderten Angaben des Namens (Sitzes) und der ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers könnten auch unter Hinweis auf die richtlinienkonforme Interpretation der Bestimmung nicht durch die Angabe von Firmenschlagwort, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer ersetzt werden, weil die Fernabsatz-RL den Mitgliedstaaten strengere Regelungen erlaube, und der österreichische (und auch deutsche) Gesetzgeber hiervon auch Gebrauch gemacht habe.

OGH vom 8.7.2003, 4 Ob 149/03w
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

This could also be of interest:

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Urteil: EuGH zum Facebook "Like"-Button

Der EuGH nimmt die Betreiber von Webseiten mit in die Verantwortung soweit es um die Erhebung und Übermittlung der Informationen an Facebook geht. Für die anschließende Verarbeitung ist Facebook jedoch alleine zuständig. Die Entscheidung zur früheren Datenschutz-Richtlinie (Vorgängerin der Datenschutz-Grundverordnung), die im Ausgangsfall noch anzuwenden war, hat auch Auswirkungen auf ähnliche Plugins. Websites, die Facebook "Like"-Buttons einbinden, müssen dafür bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

Zum Seitenanfang