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Urteil: Unzulässige Klauseln im Heimvertrag des Kuratorium Fortuna

Das HG Wien erachtet 10 Klauseln in den Heimverträgen des Kuratoriums Fortuna als unzulässig.

Der VKI untersuchte die Aufnahmevereinbarung und die Hausordnung des Kuratoriums Fortuna und klagte in der Folge - im Auftrag des BMSGK - auf Unterlassung der Verwendung von 11 Klauseln. 10 Klauseln wurden vom HG Wien als unzulässig eingestuft.

Als gröblich benachteiligend wurden vom HG Wien unter anderem folgende Klauseln angesehen:

  • Die Klausel, wonach eine sofortige Auflösung des Vertrages bei Zahlungsverzug unter der Voraussetzung einer Mahnung und 14-tägiger Nachfristsetzung ermöglicht wird - da bereits ein einfacher und beliebig hoher Zinsrückstand ein sofortiges Kündigungsrecht gewährt.
  • Die Klausel, wonach eine sofortige Auflösung des Vertrages bei notwendigen baulichen Veränderungen erfolgen kann - da das Ausmaß des "Notwendigen" nicht näher bestimmt ist.
  • Die Klausel, derzufolge notwendige Reparaturen zu dulden sind, ohne einen Anspruch auf Minderung der Pensionskosten oder Schadenersatz zu geben - da ein genereller Ausschluss ohne nähere Determinierung unsachlich ist.
  • Die Klausel, wonach jeglicher Schaden, der durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entsteht, zu Schadenersatz verpflichtet und zur Auflösung des Vertrages führen kann - da der Umfang des Schadens nicht bezeichnet wird und die Verstöße nicht auf schwerwiegende Punkte eingeschränkt werden.

Als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wurde auch die Möglichkeit der Erhöhung des Pensionsentgeltes unter gewissen Umständen angesehen, da die Klausel nicht auch eine Senkung vorsieht und die angeführten Parameter teils vom Willen des Unternehmers abhängig sind (Personal- und Sachaufwand). Ebenso als unzulässig beurteilte das HG Wien eine Klausel, wonach die Zustimmung zur Haustierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann bzw. eine Klausel, wonach für Wertsachen nicht gehaftet wird. Eine Haftung des Heimes für eingebrachte Sachen analog der strengen Gastwirtehaftung wurde vom Gericht hingegen verneint.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 8.9.2003, 39 Cg 78/02t
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer
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