Zum Inhalt

Urteil: Firma GMX - 29 gesetzwidrige Klauseln erfolgreich eingeklagt

In den von der Firma GMX Internet Services GmbH verwendeten Allg. Geschäftsbedingungen wurden zahlreiche Klauseln wegen Verstöße gegen das KSchG und ABGB abgemahnt

Der VKI führte - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage gegen die Firma GMX Internet Services GmbH ((nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH), in der insgesamt 29 Klauseln wegen Gesetzwidrigkeiten beanstandet wurden. Das Gerichtsverfahren endete mit einem Unterlassungsvergleich. Die Firma GMX, die laut Handelsregistereintragung vom 27.8.2010 mit der Firma 1&1 Mail & Media GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmozen wurde, verpflichtete sich die Verwendung der inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen.

Da es vorallem Beschwerden zur Konstruktion der automatischen Vertragsverlängerung bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit gab, wurde unter anderem folgende Klausel inkriminiert:

 Wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.

Die Regelung genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Zif 2 KSchG, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt. Der Gesetzgeber verbietet Erklärungsfiktionen, um zu vermeiden, dass im Verbrauchergeschäft die Zustimmung durch Stillschweigen unterstellt wird.

Eine automatische Vertragsverlängerung in Form einer Erklärungsfiktion wäre nur dann wirksam, soweit im Vertrag selbst die Verpflichtung des Unternehmers vorgesehen ist, den Verbraucher entsprechend auf die Konsequenzen hinzuweisen. Dazu ist ein gesonderter, vom Vertragstext nicht erfasster Hinweis notwendig. Außerdem wird die Rechtslage nicht korrekt dargestellt und Konsumenten damit getäuscht, was einen Verstoß gegen das aus § 6 Abs 3 KSchG ablzuleitende Richtigkeitsgebot darstellt.

Die anderen Klauseln betreffen vora llem Haftungs- und Gewährleistungseinschränkungen, die Möglichkeit von Leistungs- und Preisänderungen, die nicht korrekte Darstellung der Rücktrittsbelehrung sowie einseitige Kündigungsmöglichkeiten durch GMX.

Der Vergleich ist rechtskräftig

HG Wien 16.9.2010, 22 Cg 115/10y
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Urteil: EuGH zum Facebook "Like"-Button

Der EuGH nimmt die Betreiber von Webseiten mit in die Verantwortung soweit es um die Erhebung und Übermittlung der Informationen an Facebook geht. Für die anschließende Verarbeitung ist Facebook jedoch alleine zuständig. Die Entscheidung zur früheren Datenschutz-Richtlinie (Vorgängerin der Datenschutz-Grundverordnung), die im Ausgangsfall noch anzuwenden war, hat auch Auswirkungen auf ähnliche Plugins. Websites, die Facebook "Like"-Buttons einbinden, müssen dafür bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

Zum Seitenanfang