Stellungnahme des BMSG zum RL-Entwurf "Fernsehen ohne Grenzen"
Die Konsumentenschutz-Sektion im BMSG nimmt Stellung zum RL-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 89/522/EWG des Rates ("Fernseh-RL").
Die Konsumentenschutz-Sektion im BMSG nimmt Stellung zum RL-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 89/522/EWG des Rates ("Fernseh-RL").
Der Nationalrat hat am 17.10.2007 die Novelle zum Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Die "kleine UWG - Novelle" setzt im Wesentlichen die Richtlinie des Rates Nr. 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken um. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 12.12.2007, bis dahin sollte die Novelle in Kraft treten. Gespräche über eine"Große UWG-Reform" sollen ab Herbst 2008 starten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.
Art 7 Nr 2 EuGVVO gilt für eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.
Der VKI geht im Auftrag des Sozialministeriums mit Klage gegen die Bewerbung von FFP2-Masken der Hygiene Austria LP GmbH als „Made in Austria“ vor.
Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.
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