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OLG Linz bestätigt: unzulässige Werbung für Vermittlung von Kindermodels

Der VKI klagte im Auftrag der AK Steiermark die VIP Management GmbH in Linz aufgrund deren iSd UWG aggressiven und irreführenden Werbeauftritts im Internet unter www.modelkids.at und www.babyfaces.at. Das OLG Linz hat nunmehr die Berufung der beklagten Partei abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 19.07.2013).

Auf ihrer Homepage www.modelkids.at warb die VIP Management GmbH - und weitgehend ähnlich auf www.babyfaces.at - folgendermaßen: 

Willkommen bei Modelkids - Kinder und Teenymodels zwischen 6-15 Jahre gesucht.

"Du bist zwischen 6 und 15 Jahre alt und träumst davon einmal der Star in einem Werbefilm oder in einer Werbekampagne zu sein? Oder du möchtest aus Prospekten und Katalogen oder von einer Plakatwand lachen?"

"Wir suchen und vermitteln hübsche und interessante Kinder- und Teenymodells zwischen 6 und 15 Jahren in Österreich, Deutschland, Schweiz bzw. in ganz Europa." .. "Nur Mut, die Welt der Mode und Werbung braucht dich!"

Das LG Linz verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Der Berufung der Beklagten wurde nicht Folge gegeben.

Das OLG Linz führt in den Entscheidungsgründen aus, dass sich die Werbung jedenfalls an Kinder richtet. Dabei ist unerheblich, ob diese den Text selber lesen oder vorgelesen bekommen. Die Formulierung stellt eine direkte Aufforderung an Kinder dar. Außerdem liegt auch eine aggressive Geschäftspraktik vor, weil Kinder durch Mittel, die in Bezug auf ihr Fassungsvermögen unlauter sind, dazu veranlasst werden, auf ihre Eltern in Bezug auf das Unterschreiben eines Vermittlungsvertrages Druck auszuüben.

Folgende nach dem UWG unzulässige Geschäftspraktiken hat das OLG Linz der Beklagten verboten:

1. Minderjährige in einer Weise anzusprechen, die ihnen nahelegt, ihre Eltern zu bedrängen, die Leistungen der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen;

2. nur die Vorteile einer Vermittlung als Fotomodell darzustellen, wenn sie nicht gleichzeitig deutlich sichtbar die konkreten Kosten nennt und 

3. die Begriffe "aktive Vermittlungstätigkeit" und "passive Vermittlungskartei" sowie ähnlich lautende Begriffe in einer Weise zu verwenden, dass der Eindruck erweckt wird, eine "passive" Vermittlung als Fotomodell durch die beklagte Partei beinhalte eine realistische Möglichkeit, von einem Auftraggeber als Fotomodell gebucht zu werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 22.7.2013).

OLG Linz 01.07.2013, 6 R 97/13x
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Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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