Zum Inhalt

OGH hält Pneumokokken-Kampagne für zulässig

Die Informationsmaßnahmen im Zuge der Pneumokokken-Kampagne aus den Jahren 2012 und 2013 stellen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine unzulässige Arzneimittelwerbung dar, weil kein konkreter Impfstoff ausdrücklich genannt wird. Damit wird indirekter Werbung der Weg geebnet.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) sowie die Pfizer Corporation Austria GmbH wegen der nach Einschätzung des VKI unzulässigen indirekten Bewerbung des Pneumokokken-Impfstoffes Prevenar 13 im Zuge einer Pneumokokken Kampagne geklagt. .

Der ÖVIH hatte u.a. mit Unterstützung von Pfizer eine "Awarenesskampagne" zum Thema Pneumokokken veranstaltet. Unter der Schlagzeile "Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema" gab es u.a. Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen.

Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: "Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten an 50!" Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone.

Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von insgesamt 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todefälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatte in den Informationsmaßnahmen eine unzulässige Werbung im Sinn des Arzneimittelgesetzes (AMG). Für das OLG Wien war naheliegend gewesen, dass die in den "Informationen" verwendeten Angaben wie z.B. "Eine Pneumokokken-Erkrankung kann ihr Leben verändern!" angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss, weil dieser Impfstoff ausreichend individualisierbar ist.

Der Oberste Gerichtshof hingegen möchte die Fachwerbung in die Gesamtbetrachtung nicht miteinbeziehen und folgert demnach, dass keine unzulässige Werbung vorliegt, dies mangels eines ausdrücklichen Verweises auf ein Arzneimittel.

OGH 21.10.2014, 4 Ob 96/14t
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Irreführende Werbung von T-Mobile mit „Gratis“-Handy

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.

Weiterer Erfolg bei „Garantieklauseln“ in fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.

Schutzmaskenhersteller Silvercare wegen irreführender Werbung verurteilt

Im Kampf gegen unzulässige Bewerbung von Corona-Schutzausrüstung kann der Verein für Konsumenteninformation (VKI) neuerlich einen Erfolg für sich verbuchen. Das Landesgericht (LG) Linz gab dem VKI in dem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren Recht und verbot der Silvercare GmbH die Bewerbung der von ihr vertriebenen NMS-Masken mit wissenschaftlich nicht belegten Schutzwirkungen.

OGH-Urteil zu Viagogo

Irreführung über die Ticketart als personalisiertes Ticket und Identität des Verkäufers

Zum Seitenanfang