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Irreführende Geschäftspraktik der Vitalakademie

ErnährungstrainerIn ist nicht gleich ErnährungsberaterIn

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Landesgericht (LG) Linz gab dem VKI Recht und verurteilte die Vitalakademie wegen irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln, darunter umfassende Haftungsausschlüsse, für gesetzwidrig. 

Die Vitalakademie bietet österreichweit im Rahmen von Präsenz- und Fernlehrgänge eine Ausbildung zum Ernährungstrainer an. Die Tätigkeit des Ernährungstrainers ist im Unterschied zu der des Ernährungsberaters nicht gesetzlich geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat vor Kurzem klargestellt, dass ein Ernährungstrainer nur allgemeines Wissen weitergeben darf, zB in Rahmen von Vorträgen. Die individuelle Beratung in Ernährungsfragen bzw die persönliche Betreuung ist demgegenüber dem Ernährungsberater vorbehalten, dessen Tätigkeit nur von Ernährungswissenschaftlern und Diätassistenten (Diätologen) ausgeübt werden darf.

Mangelhafte Aufklärung in Bildungskatalogen und auf der Webseite
Über die engen Grenzen der Kompetenzen eines Ernährungstrainers hat die Vitalakademie in ihren Bildungskatalogen und auf der Webseite vor Abschluss des Ausbildungsvertrags nur unzureichend aufgeklärt, urteilte nun das LG Linz in dem vom VKI angestrengten Verfahren. Eine ausdrückliche Klarstellung, etwa durch Gegenüberstellung der Tätigkeit eines Ernährungsberaters einerseits und jener eines Ernährungstrainers andererseits, sei nicht erfolgt. Die Vitalakademie habe den Eindruck vermittelt, dass Absolventen des Lehrgangs auch individuelle Arbeiten und Beratungen mit Kunden vornehmen dürften. Dieses Verhalten stellt eine irreführende Geschäftspraktik dar und verstößt daher gegen das Wettbewerbsrecht.

Gesetzeswidrige Klauseln
Darüber hinaus hatte der VKI auch 29 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeklagt und in allen Punkten Recht bekommen. Mehrere Klauseln betrafen unzulässige Haftungseinschränkungen; unter anderem sahen diese vor, dass die Vitalakademie nur die Vermittlung von Wissen schulde und keine Gewähr für irgendeinen wirtschaftlichen oder beruflichen Erfolg der Absolventen leiste. Ebenso als unzulässig beurteilte das Gericht eine Klausel, mit der sich die Vitalakademie von ihren Kunden sämtliche Ansprüche aus Finanzierungszusagen von Förderstellen abtreten ließ. In der Klausel wurden die Förderstellen nicht ausreichend konkretisiert; daher können auch etwa Ansprüche aus Finanzierungszusagen von Privatpersonen erfasst sein. Weiters sah die Klausel keine Anrechnung von Zahlungen vor, die der Verbraucher bereits selbst geleistet hat. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 12.2.2020).

LG Linz 28.11.2019, 4 Cg 102/19s

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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