Zum Inhalt

Irreführende Fiat-Werbung: "500 Tage zum Nulltarif"

Beworben wurde ein Kfz der Marke Fiat mit "500 Tage zum Nulltarif". Tatsächlich wurden aber EUR 200,-- an Spesen verrechnet. Dies wurde in der Werbung mit keinem Wort erwähnt. Außerdem fehlten im TV-Spot gesetzlich vorgesehene Informationen.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die FCA Austria GmbH. Diese ist unter anderem für die Werbung für die Marke Fiat in Österreich verantwortlich und damit auch für die Gestaltung der Website fiat.at.

Die Konsumenten konnten den Preis für das Auto erst später zahlen (nach 500 Tagen). Wollten sie diesen Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, mussten sie dafür aber EUR 200,-- an Spesen zahlen. Die Werbung "zum Nulltarif" ist daher irreführend.

Wenn in einer Werbung für Kreditverträge, entgeltliche Zahlungsaufschübe oder Leasingverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten bezogene Zahlen erwähnt werden, muss die Werbung auch bestimmte Standardinformationen unbedingt nennen, allen voran den effektiven Jahreszinssatz und den Gesamtkreditbetrag. In den effektiven Jahreszinssatz sind - im Unterschied zum Sollzinssatz - auch die meisten Kosten miteinzurechnen. Dh dieser Wert vermittelt den Konsumenten ein wirkliches Bild über die auf ihn zukommende konkrete Zahlungsverpflichtung. Die Werbung muss daher diese Informationen enthalten, damit sich der Verbraucher schon in der Phase vor der Geschäftsanbahnung die zu erwartende Kostenbelastung vor Augen führen kann. In der gegenständlichen Werbung wurden diese vom Gesetz zwingend vorgesehenen Informationen aber nicht genannt. Auch aus diesem Grund ist die Werbung gesetzwidrig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 20.10.2016, 5 R 45/16y
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Irreführende Werbung von T-Mobile mit „Gratis“-Handy

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.

Weiterer Erfolg bei „Garantieklauseln“ in fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.

Schutzmaskenhersteller Silvercare wegen irreführender Werbung verurteilt

Im Kampf gegen unzulässige Bewerbung von Corona-Schutzausrüstung kann der Verein für Konsumenteninformation (VKI) neuerlich einen Erfolg für sich verbuchen. Das Landesgericht (LG) Linz gab dem VKI in dem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren Recht und verbot der Silvercare GmbH die Bewerbung der von ihr vertriebenen NMS-Masken mit wissenschaftlich nicht belegten Schutzwirkungen.

OGH-Urteil zu Viagogo

Irreführung über die Ticketart als personalisiertes Ticket und Identität des Verkäufers

Zum Seitenanfang