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Info: Stop dem ungehemmten Datensammeln

Das Sammeln und der Handel mit Kundendaten ist eine wesentliche Methode modernen Marketings und noch dazu ein gutes Geschäft. Konsumenten, die sich von der Werbeflut belästigt fühlen, stehen auf der anderen Seite.

Wenn bei irreführenden Gewinnzusagen auch noch mit den Hoffnungen der Menschen Schindluder getrieben wird (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 4/1999), dann kann sich zum Ärger auch noch ein handfester materieller Schaden gesellen.

Nun ist das (automationsunterstützte) Übermitteln von personenbezogenen Daten natürlich nicht schrankenlos zulässig. Vielmehr sagt § 18 Datenschutzgesetz klar, dass - abgesehen von zwei anderen Fällen (berechtigter Zweck des Unternehmers, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten) - die Zustimmung des Betroffenen notwendig ist.

Daher sind viele Unternehmen dazu übergegangen, sich das Datensammeln und -übermitteln durch mehr als unklare "Zustimmungserklärungen" in ihren Vertragsformblättern oder AGB absegnen zu lassen:

1. "Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben genannten persönlichen Daten EDV-unterstützt verarbeitet und zum Zweck der Konsumenteninformation, sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns weitergegeben werden", lautete die Klausel bei "Friends of Merkur" (siehe unten), oder

2. "Ich stimme ausdrücklich einer Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung meiner Daten im In- und Ausland zu." bei "Friedrich Müller" (siehe unten).

Der VKI ist gegen diese genannten Klauseln mit Verbandsklage vorgegangen und hat zwei richtungsweisende OGH Entscheidungen erwirkt:

- Eine wirksame Zustimmungserklärung des Betroffenen nach § 18 DSG muss "ausdrücklich" erfolgen; d.h. sie darf nicht im Text von AGB versteckt sein und sie muss die zu übermittelnde Datenart, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen.

- Auf das Widerrufsrecht gemäß § 268 Abs 6 GewO hat der Inhaber einer Kunden- und Interessentendatei ebenfalls hinzuweisen.

- Zustimmungserklärungen müssen gemäß § 6 Abs 3 KSchG auch klar und verständlich abgefasst sein. Wird nur auf eine Weitergabe der Daten an Konzernunternehmen verwiesen, so kann sich die Zugehörigkeit einzelner Unternehmen jederzeit ändern und die Klausel wird daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Diese Entscheidungen haben zwei Konsequenzen:

1. Die bislang auf der Basis der unwirksamen Klauseln gesammelten und übermittelten Daten dürfen nicht weiter verwendet werden, es fehlt ja die wirksame Zustimmung der Betroffenen.

2. Viele Unternehmen sind aufgerufen, Ihre AGB auf ähnlich unklare Klauseln zu durchforsten und diese zu sanieren. Der VKI wird jedenfalls weiter mit Abmahnungen und Verbandsklagen nach dem Rechten sehen.

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