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EVN: Einseitige Preiserhöhung mit 1.12.2016

Mit an Kunden gerichteten Schreiben, wonach der Optima Eco Float Tarif mit 1.12.2016 neu berechnet wird und der Niedertarif künftig 20 % unter dem indexgebundenen Hochtarif liegt, möchte EVN nun eine einseitige Preiserhöhung vornehmen. Der VKI prüft diese Vorgangsweise sowie die zugrunde liegenden Klauseln.

Vor ein paar Tagen erhielten Kunden der EVN, die einen Optima Eco Float Tarif nutzen, ein Schreiben der EVN. In diesem Schreiben wird den Kunden Folgendes mitgeteilt:

"Sie nutzen den Optima Eco Float, weil Sie damit besonders in der Nacht Geld sparen. Nun ist der Arbeitspreis für die Niedertarifzeit auf ein Niveau gefallen, das wir nicht länger anbieten können.

Daher berechnen wir den Niedertarif vom Optima Eco Float mit 1.12.2016 neu. Wir passen den Niedertarif so an, dass dieser künftig 20 % unter dem indexgebundenen Hochtarif liegt. Beim Berechnen des Hochtarifs ändert sich nichts.

Optima Eco Float ist weiterhin der günstigste Float Tarif Niederösterreichs (Am 2.11.2016 haben wir die Kosten bei einem Jahresverbrauch von 1.500 kWh am Tag und 2.500 kWh in der Nacht verglichen). Wir legen lhnen gerne ein Preisblatt für die ab Dezember gültigen Preise bei.

Wichtig: Sie müssen nichts tun, wenn Sie mit dieser Änderung einverstanden sind. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie nach unseren Allgemeinen Lieferbedingungen Punkt V.3. bis 1.12.2016 schriftlich widersprechen. Damit endet der Vertrag dann mit 28.2.2017."

Der Niedertarif wird nach dem Schreiben so "angepasst", dass dieser künftig 20 % unter dem indexgebundenen Hochtarif liegt. Die Folge ist eine satte Preiserhöhung.

Kunden wird in dem Schreiben - unter Verweis auf die Allgemeinen Lieferbedingungen Punkt V.3. - die Möglichkeit eingeräumt, der Änderung schriftlich zu widersprechen, wodurch der Vertrag mit 28.2.2017 endet.

Wir prüfen nun die Vorgangsweise und die zugrundeliegenden Klauseln dieser einseitigen Preiserhöhung.

Wenn im Falle einer Verbandsklage das Gericht die einseitige Preiserhöhung bzw die zugrunde liegenden Klauseln für unzulässig erklärt, können Betroffene, die nach der Preiserhöhung zu viel bezahlten Beträge von EVN zurückfordern und fordern, dass sich die in Zukunft fällig werdenden monatlichen Beiträge nach der ursprünglich vertraglich vereinbarten Methode berechnen.

Unabhängig von einer etwaigen Verbandsklage ist dies nun ein guter Zeitpunkt, um zu überprüfen, ob es sinnvoll ist, zu einem anderen Energieanbieter zu wechseln. Der Tarifkalkulator hilft hierbei bei der Berechnung des günstigsten Angebots.

Konkret Beitrag vom 16.11.2016

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