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Urteil: Rücktrittsrecht bei Internet-Auktionen

Der BGH hat entschieden, dass bei Internet-Auktionen nach der Fernabsatzrichtlinie bei Verbrauchergeschäften ein Rücktrittsrecht zusteht. Diese Entscheidung hat auch für Österreich Vorbildcharakter.

Innerhalb der EU steht dem Verbraucher (im Rahmen von Geschäften mit einem Unternehmer) aufgrund der Fernabsatzrichtlinie bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - sprich überall dort, wo sich die Vertragspartner nicht persönlich begegnen - ein Rücktrittsrecht zu. Die Fernabsatzrichtlinie sieht jedoch auch eine Ausnahme für "Versteigerungen" vor.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die nationale deutsche Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, dieses Rücktrittsrecht auch für Online-Auktionen a la ebay ausschließt, kam jedoch zu dem Schluss, dass eine Internet-Auktion keine Versteigerung iSd deutschen Fernabsatzgesetzes ist. Damit steht Gewinnern von ebay-Auktionen ein Rücktrittsrecht zu, worüber der Verkäufer zudem auch ausdrücklich zu unterrichten hat. Die Frist für ein solches Rücktrittsrecht beträgt in Deutschland 14 Tage. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, kann das Rücktrittsrecht sogar unbegrenzt geltend gemacht werden.

Ähnlich wie nach deutscher Rechtslage sind Versteigerungen auch vom österreichischen Fernabsatzgesetz ausgeschlossen, doch stellt sich auch hier die Frage, ob damit überhaupt Internet-Auktionen gemeint waren. Vielmehr wird auch iSd deutschen Rechtsprechung davon auszugehen sein, dass ein Rücktrittsrecht bei Internet-Auktionen besteht. Der VKI will dazu allenfalls Musterprozesse führen, um auch in Österreich die Rechtslage klarzustellen.

Ein unmittelbares Rücktrittsrecht - ohne klärende Stellungnahme des OGH - wird man aber in jenen Fällen annehmen können, wo sich der österreichische Verbraucher deutschem Recht unterworfen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der deutsche Verkäufer als anzuwendendes Recht in seinen AGB deutsches Recht bestimmte.

Wurde keine solche sogenannte Rechtswahl getroffen ist allerdings davon auszugehen, dass selbst bei einer Internet-Auktion auf der deutschen Plattform von ebay in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung kommt (dies ergibt sich aus den verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Vertragsübereinkommens (EVÜ)).

Für österreichische Verbraucher kann man also raten:

- Bei Geschäften mit einem Unternehmer (=Verbrauchergeschäft) kann man binnen 7 Werktagen ab erhalt der Ware den Rücktritt erklären. Das gilt bei Audio- und Videoprodukten bzw. bei Software nur solange, als man die Ware nicht entsiegelt hat. Es gibt auch noch andere Ausnahmen; daher ist die Beratung durch eine Verbraucherberatungsstelle anzuraten.)

- Wie kann man klären, ob man den Vertrag mit einem Unternehmer abschließt? Wenn der Verkäufer eine auf Dauer angelegte Organisation seiner wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, sei es auch nur ein Nebenverdienst; er also z.B. eine Homepage betreibt, dort seine Produkte bewirbt und diese in größeren Stückzahlen anbietet. Pointiert gesagt: Wenn jemand seine Wohnung auflöst und verschiedene Geräte zum Verkauf anbietet, wird es sich nicht um einen Unternehmer handeln. Wenn jemand immer wieder bestimmte Marken von Geräten anbietet, spricht viel dafür, dass er Unternehmer ist.

- Wenn der Verkäufer einen Rücktritt nicht anerkennt wird der VKI den Fall prüfen und allenfalls auch die österreichische Rechtslage mit einem Musterprozess bis zum OGH prüfen lassen.

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