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Urteil: Unzulässiges Bearbeitungsentgelt bei UPC

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH eine Verbandsklage wegen der Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts für eine Zahlungszuordnung. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für unzulässig.

Inkriminiert wurde folgende Klausel:

14.11 Wichtig: Eine richtige Zuordnung Ihrer Zahlung kann nur bei Zahlung mittels Lastschriftmandat bzw. bei Verwendung der originalen Zahlungsanweisung gewährleistet werden. Wenn Sie Ihre Rechnung mit Telebanking bezahlen, dann geben Sie bitte bei der Überweisung neben unseren auf der Rechnung angeführten Bankdaten die auf der Zahlungsanweisung angegebene Kundennummer im Feld "Zahlungsreferenz" an, damit wir Ihre Zahlung automatisiert zuordnen können. Sonst ist eine manuelle Zuordnung Ihrer Zahlung notwendig, wofür wir ein Bearbeitungsentgelt gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen verrechnen   

Festgestellt wurde, dass die inkriminierte Klausel von der Beklagten in Wien, sowie von konzernverbundenen Unternehmen auch in ganz Österreich, verwendet wird.

Rechtlich urteilte das Gericht, dass die Klausel aufgrund des "dynamischen Verweises" als intransparent zu bewerten ist. Ein Verweis auf andere einfach aufzufindende Bestimmungen innerhalb der AGB liegt nicht vor. Vielmehr wurde auf externe Entgeltbestimmungen zum "jeweils gültigen" Zeitpunkt verwiesen, wobei darunter auch der Rechnungslegungszeitpunkt zu verstehen sein könnte. Dem Konsumenten sind somit die konkret anfallenden Entgelte unklar.
Die Klausel wurde daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Zum Veröffentlichungsanspruch wurde ausgeführt, dass ein Interesse der gesamten österreichischen Bevölkerung vorliegt, da die klagsgegenständliche Klausel wortident österreichweit verwendet wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 25.5.2016).

HG Wien 19.5.2016, 11 Cg 6/16v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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