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Urteil: Gericht bestätigt Irreführung durch "unlimitiert surfen"

Es ist irreführend, einen Tarif für mobiles Internet unter dem Namen "Smart Net Unlimited" und/oder mit der Beschreibung "unlimitiert telefonieren, SMSen, Surfen" oder "so viel mobiles Internet, wie Sie wollen", bzw. sinngleich zu bewerben, wenn tatsächlich die Übertragungsgeschwindigkeit ab Verbrauch einer bestimmten Datenmenge (hier: 3/6GB pro Monat) derart reduziert wird, dass das Surfen im Internet faktisch unmöglich gemacht wird, etwa weil die Geschwindigkeit auf maximal 64 kbit/s beschränkt wird.

Es stellt nach Ansicht des HG Wien eine irreführende Blickfangwerbung dar, wenn bei einem Mobilfunktarif namens "Smart Net Unlimited", der mit "unlimitiert surfen" und "so viel mobiles Internet, wie sie wollen" beworben wird, ab Erreichen eines gewissen Datenvolumens (3 GB/6GB) die Downloadgeschwindigkeit von 21 oder 42 Mbits auf maximal 64 kbit pro Sekunde reduziert wird. Der entsprechende Hinweis auf die Drosselung war im Werbespot nur für drei Sekunden eingeblendet, und für das Gericht damit mangels Lesbarkeit keinesfalls ausreichend deutlich, um die Irreführung durch das blickfangartige "unlimitiert" zu beseitigen.

Eine so langsame Verbindung schränke den üblichen Gebrauch des Internet derart erheblich ein, dass von "unlimitiert" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein könne. Die Auswirkungen der Drosselung seien so gravierend, dass bestimmte Dienste nicht mehr genutzt werden könnten.
So würde etwa das Ansehen von Videos wegen der andauernden Unterbrechungen faktisch unmöglich, und dauere das Herunterladen von 30 Urlaubsfotos mit einer Größe von 1 MB mehr als eine Stunde. Das Gericht gab daher dem Hauptbegehren statt und untersagte die Werbung mit "unlimitiert", wenn tatsächlich die Geschwindigkeit ab einem gewissen Datenverbrauch so drastisch reduziert wird, ohne dass es darauf ankommt, wie deutlich der Werbende die Nutzer über die Drosselung informiert.

In Deutschland hatte das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 8.5.2013, Az. 9 U 1415/12 die vergleichbare Werbeaussage "unbegrenzt im Internet surfen" untersagt, wenn die Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB auf maximal 64 kBit/s gedrosselt wird.

Das Urteil des HG Wien ist rechtskräftig. (2.6.2015)

HG Wien, 26.4.2015, 11 Cg 17/14h
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Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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